Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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III. Abschnitt. 
Bestimmungen für diejenigen Landestheile, in welchen das bayerische Landrecht Geltung hat. 
Besitzklagen bei Grunddienstbarkeiten. 
Art. 141. 
Die gewöhnlichen Besitzklagen finden auch in Bezug auf Grunddienstbarkeiten statt. 
Negatorienklagen. 
Art. 142. 
Thl. II Kap. 7 § 11 Nr. 2 des bayerischen Landrechts hat zu lauten, wie folgt: 
„Fundirt sich diese Klage in der natürlichen Freiheit, folglich ist der Kläger, 
welcher dem Beklagten seine angemaßte Gerechtsame nur simpliciter negirt, den 
Beweis zu machen nicht verbunden, sondern es muß vielmehr der Beklagte selbst 
die angebliche Servitut oder Gerechtigkeit, ungeachtet er etwa in possessione 
wäre, erweisen, er sei denn wenigst in zehnjährigem ruhigen Besitze gewesen, 
welchen Falls die praesumtio pro libertate der pro possessione so lange 
ausweicht, bis gleichwohl die Freiheit in petitorio genüglich dargethan ist.“ 
IV. Abschnitt. 
tBestimmungen für diejenigen Landestheile, in welchen das allgemeine preußische Landrecht 
Geltung hat. 
Verfahren bei vorgeschriebenen Anzeigen und Protestationen. 
Art. 143. 
Wo das allgemeine preußische Landrecht zur Erhaltung der auf einen gewissen Vor- 
gang bezüglichen Angriffs= oder Vertheidigungsmittel die gerichtliche Anzeige des Vorgangs
	        
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