Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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vorschreibt, ist diese Anzeige bei dem Gerichte schriftlich einzureichen oder zum Protokolle 
bes Gerichtsschreibers anzubringen. 
Dasselbe gilt von der in Thl. I Tit. 20 &§ 564 des allgemeinen preußischen Land- 
rechts vorgeschriebenen Protestation. 
Im Uebrigen finden bezüglich der Erhebung und Zustellung von Protestationen die 
Bestimmungen der Art. 17—19 des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung. 
Verfahren bei Anträgen auf Prodigalitäts-Erklärung. 
Art. 144. 
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Thl. 1 Tit. 38 §& 20—22 der preußischen 
Gerichtsordnung bleiben unberührt. 
Art. 145. 
Zur Stellung des Antrags, eine Person für einen Verschwender zu erklären, ist auch 
derjenige befugt, welchem ein Recht auf den Nachlaß dieser Person durch Erbvertrag ein- 
geräumt ist. 
Vormundschaftliche Prozesse. 
Art. 146. 
Wenn Jemand sich von der Vormundschaft entschuldigt, desgleichen wenn Mehrere 
darüber streiten, wem von ihnen die Vormundschaft gebührt, so steht die Verhandlung und 
Entscheidung (preußische Gerichtsordnung Thl. I Tit. 39 66& 2—12) als Gegenstand der 
nichtstreitigen Rechtspflege dem Vormundschaftsgerichte zu. Gegen die Entscheidung haben 
die Betheiligten das Rechtsmittel der Beschwerde. 
Art. 147. 
Handelt es sich um die Entsetzung eines Vormundes, so stehen die Instruktion und 
die vorläufigen Verfügungen als Gegenstand der nichtstreitigen Rechtspflege dem Vormund- 
schaftsgerichte nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der preußischen Gerichtsordnung 
(Thl. I Tit. 39 & 13 flg.) vorbehaltlich des Rechtsmittels der Beschwerde zu.
	        
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