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8. 4.
Die Entrichtung der Gebühr obliegt gemäß Art. 247 des Gesetzes dem Versicherten.
Die Erhebung erfolgt für dessen Rechnung durch Vermittelung der Versicherungsanstalten,
welche verpflichtet sind, vorbehaltlich des Rückgriffes gegen die Versicherten die Gebühren
bezüglich aller von ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge an die Staatskasse im Ganzen
abzuführen.
Zu dem Ende sind die anfallenden Staatsgebühren in den Geschäftsbüchern der Ver-
sicherungsanstalten, sowie in den Rechnungsaufstellungen ihrer Geschäftsorgane (Agenten,
Comptoirs 2c. 2c.) stets ausgeschieden in Vortrag zu bringen.
Nach Schluß eines jeden Quartals des Kalenderjahres und zwar längstens bis zum
15/0 des darauf folgenden Monats, für das vierte Quartal 1879 erstmals am 15. Januar
1880 haben die genannten Anstalten den Kreiskassen eine Nachweisung in duplo vorzu-
legen, welche die Gesammtsumme der innerhalb des betreffenden Zeitraumes angefallenen
Staatsgebühren zu enthalten hat, und gleichzeitig den ausgewiesenen Betrag bei den genannten
Kassen baar zu erlegen. Das Duplikat der Nachweisung wird nach erfolgter Einzahlung
abquittirt zurückgegeben.
8. 5.
Außerdem sind die Versicherungsanstalten gehalten, für jedes Kalenderjahr bis läng-
stens 1. Juli des nächstfolgenden Jahres, und zwar erstmals für den Zeitraum vom
1. Oktober 1879 mit letztem Dezember 1880 bis 1. Juli 1881, eine summarische Ueber-
sicht über die von ihnen während dieses Zeitraumes abgeschlossenen, beziehungsweise bei
Feuerversicherungen auch über die während desselben in Kraft gewesenen gebührenpflichtigen
Versicherungsverträge in duplo der einschlägigen Regierungsfinanzkammer in Vorlage zu
bringen, welche das eine Exemplar bei ihren Akten zu behalten, das andere aber nach
Bestätigung des Gleichlautes an die betreffende Kreiskasse zur geeigneten Wahrnehmung
abzugeben hat.
Bezüglich der formellen Einrichtung dieser summarischen Uebersichten werden seiner
Zeit weitere Vorschriften erlassen werden.
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