Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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2) den Ort (in Städten und größeren Ortschaften Straße nebst Hausnummer), 
wo die Versteigerung gehalten wurde; 
3) den Tag und die Stunde sowohl des Beginnes, als des Endes der Versteigerung; 
4) die versteigerten Gegenstände, wie solche zum Aufwurfe gebracht wurden; 
5) die einzelnen für dieselben erzielten Preise; 
6) die Summe der Preise mit Ziffern und Worten. 
Wurde die Versteigerung im Auftrage eines Andern vorgenommen, so ist auch dieser 
möglichst genau zu bezeichnen. 
Insoweit die Ertheilung des Zuschlages versagt oder vorbehalten wurde, ist dies in 
der Urkunde zu vermerken (Art. 224 Abs. 1 und 2 des Gesetzes). 
Ob in die Versteigerungsurkunde auch noch sonstige Versteigerungsbedingungen, dann 
die Namen der Meistbietenden, deren Unterschriften u. a. m. aufgenommen werden wollen, 
bleibt den Betheiligten überlassen. « 
s.6. 
Die Versteigerungsurkunde ist von Demjenigen, der die Versteigerung geleitet hat, 
unmittelbar nach deren Beendigung zur Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts zu unter- 
zeichnen und binnen längstens einer Woche dem einschlägigen Rentamte in Vorlage zu 
bringen (Art. 224 Abs. 3 des Gesetzes). 
Das Rentamt hat die Urkunde sofort einer genauen Prüfung, insbesondere auch hinsichtlich 
des Kalkuls, zu unterstellen und, soferne nicht Anlaß zu weitern Erhebungen oder zur 
Strafeinschreitung gegeben ist, nach Ergänzung des Kontrolverzeichnisses (S. 11) ungesäumt 
zurückzugeben, erforderlichen Falles aber eine beglaubigte Abschrift oder einen beglaubigten 
Auszug bei seinen Akten zurückzubehalten. « 
Vor der Rückgabe ist auf der Urkunde die einschlägige Nummer des rentamtlichen 
Kontrolverzeichnisses unter amtlicher Fertigung und Angabe des Datums zu vermerken. 
Im Falle der vollständigen oder theilweisen Bezahlung der Gebühr kann mit diesem Ver- 
merk auch die Empfangsbestätigung verbunden werden. 
g. 7. 
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus der Summe der nach C. 1 zu bemessenden
	        
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