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Zuschlagspreise, gleichviel ob die Versteigerung gegen Baarzahlung vorgenommen wurde
oder nicht.
Soweit der Zuschlag vorbehalten wurde, ist dessen Ertheilung anzunehmen, wenn nicht
binnen längstens zwei Wochen nach Beendigung der Versteigerung die Versagung des Zu-
schlages nachgewiesen wird.
Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr obliegt demjenigen, unter dessen Leitung die
Versteigerung ausgeführt wurde.
Hat derselbe hiebei im Auftrage eines Andern gehandelt, so haften Beide für die
Entrichtung der Gebühr sammtverbindlich.
(Art. 226, 227 des Gesetzes.)
5 . 8.
Die Gebühr ist, insoweit nicht der Zuschlag vorbehalten ist, sofort nach ihrer Berech-
nung von dem Pflichtigen einzuheben.
Insoweit der Zuschlag vorbehalten ist, erfolgt die Einhebung alsbald nach Ablauf von
zwei Wochen von Beendigung der Versteigerung an gerechnet, soferne nicht vorher die Ver-
sagung des Zuschlages nachgewiesen wird.
§. 9.
Einer Hinterziehung der Gebühr macht sich gemäß Art. 228 des Gesetzes schuldig, wer
1) die in Art. 223 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet
(s. oben §§. 3 und 4), oder
2) die vorschriftsmässige Aufnahme oder rechtzeitige Vorlage der Versteigerungs-
urkunde (Art. 224 des Gesetzes) unterläßt (s. oben I##. 5 und 6), oder
3) bezüglich der Versagung des Zuschlages (Art. 226 Abs. 2 des Gesetzes) wissent-
lich falsche Angaben macht (s. oben S. 7 Abs. 2).
Die Hinterziehung wird mit einer Geldstrafe geahndet, welche dem zehnfachen Betrage
der hinterzogenen Gebühr gleichkommt, mindestens aber 30 Mark beträgt.
Läßt sich der Betrag der hinterzogenen Gebühr nicht ermitteln, so ist auf Geldstrafe
von 30 bis 1000 Mark zu erkennen.
Im Falle des Art. 227 Abs. 2 des Gesetzes (s. oben §. 7 Abs. 4) haftet der Auf-
traggeber für die von dem Beauftragten zu entrichtende Gelbstrafe nebst Kosten.