Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

67. 1275 
Grund des rentamtlichen Gebührenregisters vorgenommen werden kann, bei Gelegenheit der 
örtlichen Revision der Gebührenbewerthung überhaupt. 
Bei der Wichtigkeit des Gefälles wird den Rentämtern die größte Sorgfalt im Voll- 
zuge der ihnen zugewiesenen Geschäfsaufgabe zur Pflicht gemacht; die Regierungsfinanz- 
kammern werden die Thätigkeit der Rentämter in dieser Richtung einer besonderen Ueber- 
wachung unterstellen. 
13. 
Auf die von den k. Notaren vorgenommenen öffentlichen Mobiliarversteigerungen finden 
die vorstehenden Bestimmungen, mit Ausnahme jener über die Höhe der Gebühr (§. 1), 
keine Anwendung. (Art. 210 des Gesetzes.) 
g. 14. 
Von gegenwärtiger Bekanntmachung sind die §8§. 1 -10 Abs. 1 sofort in den Kreis- 
amtsblättern, den Lokalamtsblättern und den zur Einrückung von amtlichen Erlassen be- 
nützten Zeitungen zu veröffentlichen und außerdem in den einzelnen Gemeinden durch die 
Gemeindeverwaltungen in der etwa sonst noch üblichen Weise zur allgemeinen Kenntniß zu 
bringen. 
Die Veröffentlichung in den Kreisamtsblättern hat dreimal in Zwischenräumen von 
je einem Monate zu erfolgen. 
München, den 25. September 1879. 
v. Niedel. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath Luber. 
188
	        
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