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so ist der vorgesetzten Dienstbehörde von Amtswegen von der Ladung Mittheilung zu
machen.
. 2.
Die Mittheilung obliegt:
1) wenn Untersuchungsrichter, Amtsrichter, die Staatsanwaltschaft und Gerichts-
schreiber laden lassen, dem Beamten, welcher die Ladung erläßt;
2) wenn im Falle des §F. 464 der Reichs-Strafprozeßordnung die Verwaltungs-
behörde unmittelbar laden läßt, der Verwaltungsbehörde;
3) wenn Angeklagte, Privatkläger, Nebenkläger und die in §. 478 der Reichs-
Strafprozeßordnung bezeichneten Personen oder Vertreter und Vertheidiger der-
selben unmittelbar laden lassen, dem mit der Zustellung der Ladung beauftragten
Gerichtsvollzieher.
Die Mittheilung hat zu erfolgen:
in den Fällen der Ziffer 1, gleichzeitig mit Erlassung der Ladung; in dem Falle
der Ziffer 2, spätestens gleichzeitig mit Ertheilung des Auftrages an den Gerichtsvollzieher
zur Zustellung der Ladung; in den Fällen der Ziffer 3, vor Zustellung der Ladung.
K. 3.
Die in §. 1 vorgeschriebene Mittheilung an die vorgesetzte Dienstbehörde unterbleibt,
wenn die Abgabe des Gutachtens zu den Amtspflichten des als Sachverständigen zu laden-
den öffentlichen Beamten oder Bediensteten gehört.
.
Die Bestimmungen in den §. 1 und 3 finden auch bei Ladung öffentlicher Beamten
und Bediensteten in Verwaltungs= und Verwaltungsrechtsachen Anwendung. Die in §. 1
vorgeschriebene Mittheilung an die vorgesetzte Dienstbehörde obliegt der Behörde, welche
die Ladung anordnet und hat gleichzeitig mit der Anordnung der Ladung zu erfolgen.