Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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so ist der vorgesetzten Dienstbehörde von Amtswegen von der Ladung Mittheilung zu 
machen. 
. 2. 
Die Mittheilung obliegt: 
1) wenn Untersuchungsrichter, Amtsrichter, die Staatsanwaltschaft und Gerichts- 
schreiber laden lassen, dem Beamten, welcher die Ladung erläßt; 
2) wenn im Falle des §F. 464 der Reichs-Strafprozeßordnung die Verwaltungs- 
behörde unmittelbar laden läßt, der Verwaltungsbehörde; 
3) wenn Angeklagte, Privatkläger, Nebenkläger und die in §. 478 der Reichs- 
Strafprozeßordnung bezeichneten Personen oder Vertreter und Vertheidiger der- 
selben unmittelbar laden lassen, dem mit der Zustellung der Ladung beauftragten 
Gerichtsvollzieher. 
Die Mittheilung hat zu erfolgen: 
in den Fällen der Ziffer 1, gleichzeitig mit Erlassung der Ladung; in dem Falle 
der Ziffer 2, spätestens gleichzeitig mit Ertheilung des Auftrages an den Gerichtsvollzieher 
zur Zustellung der Ladung; in den Fällen der Ziffer 3, vor Zustellung der Ladung. 
K. 3. 
Die in §. 1 vorgeschriebene Mittheilung an die vorgesetzte Dienstbehörde unterbleibt, 
wenn die Abgabe des Gutachtens zu den Amtspflichten des als Sachverständigen zu laden- 
den öffentlichen Beamten oder Bediensteten gehört. 
. 
Die Bestimmungen in den §. 1 und 3 finden auch bei Ladung öffentlicher Beamten 
und Bediensteten in Verwaltungs= und Verwaltungsrechtsachen Anwendung. Die in §. 1 
vorgeschriebene Mittheilung an die vorgesetzte Dienstbehörde obliegt der Behörde, welche 
die Ladung anordnet und hat gleichzeitig mit der Anordnung der Ladung zu erfolgen.
	        
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