Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

*r*m*i 1297 
g. 5. 
Für den Antrag auf Wiederversteigerung (Art. 87 der Subhastations-Ordnung) ein- 
schließlich der weiteren Thätigkeit im Z sversteigerungsverfahren bis zur Einleitung der 
Vertheilung erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der Sätze des §. 9 a. a. O. 
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Für die Vertretung im Vertheilungsverfahren findet S. 39 a. a. O. Anwendung. 
Ist der Auftrag von dem Schuldner ertheilt, so werden die Gebühren nach dem Be- 
trage der Theilungsmasse berechnet. 
S. 7. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf das Verfahren bei Anträgen auf ge- 
richtliche Versteigerung eines Bergwerkes, eines Steinbruchs, einer Grüberei oder unbeweg- 
lichen Kure (Art. 182 bis 188 Subhastations-Ordnung) entsprechende Anwendung. 
III. Vollziehung des Arrestes in das unbewegliche Vermögen. 
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Für den Antrag auf Vollziehung des Arrestes in das unbewegliche Vermögen erhält 
der Rechtsanwalt neben der für Erwirkung des Arrestbefehls ihm zustehenden Gebühr keine 
besondere Gebühr; beschränkt sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Vollziehung des 
Arrestes in das unbewegliche Vermögen, so erhält er eine Gebühr von zwei Zehntheilen 
der Sätze des F. 9 a. a. O. 
IV. Erbschaftlicher Liquidationsprozeß, Aufgebot liegender Gründe 
und sonstige öffentliche Aufforderungen. 
§. 9. 
Für die Vertretung im erbschaftlichen Liquidationsprozesse (Gesetz zur Ausführung der 
Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung Art. 155), beim Aufgebot liegender Gründe 
und bei sonstigen öffentlichen Aufforderungen (Art. 158 bis 162) findet §. 40 a. a. O. 
entsprechende Anwendung.
	        
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