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g. 5.
Für den Antrag auf Wiederversteigerung (Art. 87 der Subhastations-Ordnung) ein-
schließlich der weiteren Thätigkeit im Z sversteigerungsverfahren bis zur Einleitung der
Vertheilung erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der Sätze des §. 9 a. a. O.
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Für die Vertretung im Vertheilungsverfahren findet S. 39 a. a. O. Anwendung.
Ist der Auftrag von dem Schuldner ertheilt, so werden die Gebühren nach dem Be-
trage der Theilungsmasse berechnet.
S. 7.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf das Verfahren bei Anträgen auf ge-
richtliche Versteigerung eines Bergwerkes, eines Steinbruchs, einer Grüberei oder unbeweg-
lichen Kure (Art. 182 bis 188 Subhastations-Ordnung) entsprechende Anwendung.
III. Vollziehung des Arrestes in das unbewegliche Vermögen.
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Für den Antrag auf Vollziehung des Arrestes in das unbewegliche Vermögen erhält
der Rechtsanwalt neben der für Erwirkung des Arrestbefehls ihm zustehenden Gebühr keine
besondere Gebühr; beschränkt sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Vollziehung des
Arrestes in das unbewegliche Vermögen, so erhält er eine Gebühr von zwei Zehntheilen
der Sätze des F. 9 a. a. O.
IV. Erbschaftlicher Liquidationsprozeß, Aufgebot liegender Gründe
und sonstige öffentliche Aufforderungen.
§. 9.
Für die Vertretung im erbschaftlichen Liquidationsprozesse (Gesetz zur Ausführung der
Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung Art. 155), beim Aufgebot liegender Gründe
und bei sonstigen öffentlichen Aufforderungen (Art. 158 bis 162) findet §. 40 a. a. O.
entsprechende Anwendung.