Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K 69., 1303 
g. 9. 
Die zur vorläufigen Verwahrung gelangenden Gegenstände werden ohne Vermischung 
mit anderen Gegenständen aufbewahrt. 
8. 10. 
Die Herausgabe der zur vorläufigen Verwahrung gelangten Gegenstände erfolgt auf 
Anordnung des Amtsgerichts; sie erfordert stets Vorlage einer Ausfertigung der Ausgabe- 
verfügung. 
Die Ausgabeverfügung muß den Gegenstand, welcher hinausgegeben werden soll, sowie 
den Empfangsberechtigten genau bezeichnen, und die Art der Herausgabe angeben (§§. 14, 14). 
8g. 11. 
Das Amtsgericht kann die Hinterlegung der Gegenstände bei der Hinterlegungsstelle 
jederzeit bethätigen. Es hat dieselbe zu bethätigen, wenn nach seinem Ermessen anzunehmen 
ist, daß die Herausgabe nicht binnen einer Woche erfolgen werde. 
§. 12. 
Der Sendung an die Hinterlegungsstelle ist das zurückbehaltene Exemplar des Gesuches 
oder das Protokoll (§. 6) beizufügen. 
Die Uebersendung erfolgt auf Kosten und Gefahr der Betheiligten. 
§. 13. 
Dem Hinterleger ist Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung, dem Amtsgerichte 
Abschrift dieser Bescheinigung mitzutheilen. 
S. 14. 
Erfolgt die Herausgabe aus der vorläufigen Verwahrung an den Empfangsberechtigten 
durch das Amtsgericht, so geschieht sie unmittelbar bei demselben oder unter entsprechender 
Anwendung des §. 3 mittels Uebersendung durch die Post. 
Geschieht die Herausgabe an den Empfangsberechtigten unmittelbar, so dient die 
Quittung, geschieht sie mittels Uebersendung durch die Post, so dient der Postschein als 
Beleg, und zwar letzterer bis zum Eintreffen förmlicher Quittung oder Empfangsbescheinigung. 
1927
	        
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