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Gesehzund Verordnungs-Blatt
für das
Königreich BVayern.
V0.
München, den 6. Oktober 1879.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 26. September 1879, das Forstgesetz vom 28. März 1852 betreffend.
Bekanntmachung, das Forstgesetz vom 28. März 1852 betreffend.
Königliche Staatsministerien der Zustiz, des IZnnern und der Tinanzen.
Auf Grund der in Art. 69 des Gesetzes vom 18. August d. Is. zur Ausführung
der Reichs-Strafprozeßordnung enthaltenen Ermächtigung wird nachstehend der Text des
Forstgesetzes vom 28. März 1852, wie er sich in Folge der hiezu ergangenen abändernden
Bestimmungen ergibt, hiemit bekannt gemacht.
Hinsichtlich der Numerirung der Gesetzesartikel wird bemerkt, daß überall da, wo die
bisherige Artikel-Nummer eine Aenderung erfahren hat, neben der neuen Artikel-Nummer
auch die alte, und zwar letztere unter Einschaltung, beigefügt ist.
Die Schlußartikel 187—190 (180—183) sind der Vollständigkeit wegen unver-
ändert zum Abdrucke gelangt, obwohl sie zunächst nur für die seinerzeitige Einführung des
Forstgesetzes bestimmt waren.
Für den gegenwärtigen Uebergang erscheint die Vorschrift in Art. 70 des Gesetzes
vom 18. August d. J. zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung maßgebend, wo-
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