Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

X?7O. 1315 
II. Besondere Bestimmungen. 
1) In Ansehung der Staatswaldungen. 
Art. 2. 
Die Forstwirthschaft in den Staatswaldungen hat die Nachhaltigkeit der Nutzung als 
obersten Grundsatz zu befolgen, und ihre Wirthschaftspläne auf sorgfältige Ertragsermittlungen 
zu stützen. 
Art. 3. 
Ihre Aufgabe ist es, die höchstmögliche Produktion in den dem Bedürfnisse der Gegend 
und des Landes entsprechenden Sortimenten zu erzielen. 
Art. 4. 
Die Nebennutzungen dürfen keine die Holzproduktion gefährdende Ausdehnung erhalten. 
Art. 5. 
Auf die Bedürfnisse der Landwirthschaft und der Gewerbe ist möglichst Rücksicht zu 
nehmen. 
2) In Ansehung der Gemeinde-, Stiftungs= und Körperschafts-Waldungen. 
Art. 6. 
Die Bewirthschaftung der Gemeinde und Stiftungswaldungen steht unter der Ober- 
aufsicht der Staatsregierung. 
Art. 7. 
Diese Bewirthschaftung muß auf Wirthschaftspläne gestützt sein, und es finden bei 
derselben die Vorschriften der Art. 2 und 4 Anwendung, wobei jedoch die besonderen 
Bedürfnisse der betreffenden Gemeinden und Stiftungen vorzugsweise zu berücksichtigen sind. 
Die Wirthschaftspläne sind auf Veranlassung der Verwaltungen und auf Kosten der 
einschlägigen Gemeinden und Stiftungen durch Sachverständige herzustellen, und der Ge- 
nehmigung der Forstpolizeistelle zu unterwerfen. 
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