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II. Besondere Bestimmungen.
1) In Ansehung der Staatswaldungen.
Art. 2.
Die Forstwirthschaft in den Staatswaldungen hat die Nachhaltigkeit der Nutzung als
obersten Grundsatz zu befolgen, und ihre Wirthschaftspläne auf sorgfältige Ertragsermittlungen
zu stützen.
Art. 3.
Ihre Aufgabe ist es, die höchstmögliche Produktion in den dem Bedürfnisse der Gegend
und des Landes entsprechenden Sortimenten zu erzielen.
Art. 4.
Die Nebennutzungen dürfen keine die Holzproduktion gefährdende Ausdehnung erhalten.
Art. 5.
Auf die Bedürfnisse der Landwirthschaft und der Gewerbe ist möglichst Rücksicht zu
nehmen.
2) In Ansehung der Gemeinde-, Stiftungs= und Körperschafts-Waldungen.
Art. 6.
Die Bewirthschaftung der Gemeinde und Stiftungswaldungen steht unter der Ober-
aufsicht der Staatsregierung.
Art. 7.
Diese Bewirthschaftung muß auf Wirthschaftspläne gestützt sein, und es finden bei
derselben die Vorschriften der Art. 2 und 4 Anwendung, wobei jedoch die besonderen
Bedürfnisse der betreffenden Gemeinden und Stiftungen vorzugsweise zu berücksichtigen sind.
Die Wirthschaftspläne sind auf Veranlassung der Verwaltungen und auf Kosten der
einschlägigen Gemeinden und Stiftungen durch Sachverständige herzustellen, und der Ge-
nehmigung der Forstpolizeistelle zu unterwerfen.
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