Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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sind, ist der Berechtigte gehalten, jedesmal vorerst den Bedarf, und nachfolgend die wirkliche 
Verwendung auf Verlangen des Verpflichteten genügend nachzuweisen. 
Wenn über diesen Bedarf zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten Streitigkeiten 
entstehen, so hat hierüber vorbehaltlich des Rechtsweges die Forstpolizeibehörde zu entscheiden. 
Das in Folge einer solchen Berechtigung abgegebene Bauholz muß innerhalb zweier 
Jahre, von der Abgabe an gerechnet, dem Zwecke gemäß verwendet werden. 
Zuwiderhandeln begründet, — außer der im Artikel 97 festgesetzten Strafe, wenn 
das Holz veräußert wurde, — die Verbindlichkeit zum Ersatze des Werthes, welcher nach 
dem Zeitpunkte der Abgabe des Holzes zu bemessen ist. Ueber diesen Ersatz haben, vor- 
behaltlich der durch Artikel 64 in dem Falle der geschehenen Veräußerung begründeten Zu- 
ständigkeit der Forstrügegerichte, die Civilgerichte zu entscheiden. 
Art. 29. 
Umwandlung einer Forstberechtigung in eine bestimmte jährliche Geldleistung kann, 
außer dem Falle des Artikel 26, nur durch freie Uebereinkunft der Betheiligten stattfinden. 
Solche Geldleistungen können von dem Verpflichteten mit dem zwanzigfachen Betrage 
abgelöst werden. 
Art. 30. 
Die nicht in jährliche Geldleistungen umgewandelten Forstberechtigungen sind nur im 
Wege der Uebereinkunft beider Theile ablösbar. 
Ausnahmsweise kann die Ablösung der in ein bestimmtes Maß umgewandelten Forst- 
berechtigungen auf den Antrag des Verpflichteten eintreten: 
1) bei Holzberechtigungen durch volle Entschädigung mittelst Abtretung eines von 
Rechten Dritter freien Theiles des belasteten Waldes, wenn der abzutretende 
Waldtheil nach Lage und Größe eines forstwirthschaftlichen Betriebes fähig bleibt 
und den Bedarf der bisherigen Holzberechtigung nachhaltig deckt; 
2) bei Forstberechtigungen solcher Güter, die bei dem Eintreten der Wirksamkeit des 
Gesetzes vom 4. Juni 1848, die Aufhebung, Fixirung und Ablösung von 
Grundlasten betreffend, zu dem Besitzer des belasteten Waldes im Grundbarkeits- 
verbande standen, durch Erlegung des Kapitalwerthes, und, wenn sie in jährlichen
	        
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