Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Msatz 3 bezeichneten Personen dürfen sich der sofortigen Begleitung nicht entschlagen, wem, 
sie dazu von dem zur Nachsuchung Berechtigten unter Angabe der zu verfolgenden Gegen- 
stände, sowie der etwaigen Verdachtsgründe aufgefordert werden. 
Artl. 139 (138). 
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Von dem begleitenden Polizeibeamten oder , beziehungs- 
weise von den im Artikel 137 Absatz 3 genannten Personen wird die Oeffyung der Thüren 
verfügt, wenn dieselbe von den Bewohnern verweigert worden ist. 
Art. 140 (139.) 
Glaubt der Nachsuchende die entwendeten Gegenstände entdeckt zu haben, so hat er 
ein besonderes Protokoll zu errichten, und in demselben vorzutragen: 
1) die nach Artikel 138 geschehene Zuziehung einer der im Artikel 137 Absatz 2 
und 3 bezeichneten Personen, 
2) das Ergebniß der Nachsuchung, 
3) die Erklärungen des Betheiligten, 
4) die etwaigen Bemerkungen der übrigen bei der Nachsuchung gegenwärtigen Personen. 
Das hienach errichtete Protokoll ist dem Forstrügeverzeichnisse beizulegen und in diesem 
vorzumerken. 
Art. 141 (140). 
Nach Ablauf eines jeden Menats sind die Forstrügeverzeichnisse abzuschließen und mit 
den in den Artikeln 125 und 140 erwähnten schriftlichen Anzeigen und Protokollen, sowie 
den im Artikel 136 bemerkten Verzeichnissen an das vorgesetzte Forstamt zu übersenden, 
welches in die betreffende Spalte derselben die geeigneten Anträge einzusetzen hat. 
Art. 142 (neu). 
In Forstrügesachen kann durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vor- 
gängige Verhandlung die Strafe, der Werth= und Schadenersatz sowie die Haftung civil- 
verantwortlicher Personen festgesetzt werden, wenn das Forstamt schriftlich hierauf anträgt. 
Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe von höchstens 
einhundertfünfzig Mark oder Freiheitsstrafe von höchstens sechs Wochen festgesetzt werden.
	        
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