Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 160 (155). 
Am Schlusse der Verhandlung kann der Forstmeister oder dessen Stellvertreter die im 
Artikel 141 erwähnten Anträge nöthigen Falles näher begründen oder auch nach dem Er- 
gebnisse der Verhandlung abändern. 
Der Angeklagte und die civilverantwortlichen Personen sind hierauf mit ihrer Verthei- 
digung zu hören. 
Art. 161 (156). 
Das Ergebniß der Verhandlung, sowie das Urtheil des Amtsgerichtes wird in die 
betreffende Spalte des Forstrügeverzeichnisses, beziehungsweise in das besondere Anzeigepro- 
tokoll eingetragen, und das Urtheil auf der Stelle verkündet. 
An die bei der Verhandlung ausgebliebenen Angeklagten oder civilverantwortlichen 
Personen geschieht die Verkündung durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urtheils. 
Art. 162 (157). 
Die Amtsgerichte haben über alle bestraften Forstfrevler in alphabetischer Ordnung 
ein Verzeichniß nach Gemeinden anzulegen und in dasselbe die ausgesprochenen Strafen 
unter genauer Angabe des Tages, an welchem der Frevel verübt und das Strafurtheil 
oder der Strafbefehl erlassen wurde, sowie unter genauer Angabe der Beschaffenheit des 
Frevels einzutragen. 
Hat der Frevler seinen Wohnort nicht in dem Bezirke desjenigen Amtsgerichts, bei 
welchem er bestraft wurde, so ist eine Abschrift des rechtskräftigen Strafurtheils oder Straf- 
befehls an das Amtsgericht des Wohnorts zur Ergänzung des erwähnten Verzeichnisses zu 
übersenden. 
Zu demselben Zwecke werden durch die Staatsanwälte Abschriften der in zweiter In- 
stanz gefällten rechtskräftigen Strafurtheile an das Amtsgericht des Wohnortes des Freplers 
übersendet. 
Die Forstmeister und deren Stellvertreter sind ermächtigt, die erwähnten Verzeichnisse 
jederzeit einzusehen und von denselben Abschriften zu nehmen.
	        
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