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Art. 163 (168).
Die zur Hauptverhandlung verwiesenen Forstrügesachen sollen, wenn möglich, sogleich
in der erstmaligen Sitzung abgeurtheilt werden.
Sind Ergänzungen nöthig, so wird die Verhandlung und Aburtheilung entweder auf
einen hiefür besonders zu bezeichnenden Tag oder auf die nächste regelmäßige Forstrüge-
sitzung verlegt.
Den Betheiligten ist dieses sogleich mit dem Beifügen zu eröffnen,
1) daß sie die für nothwendig erachteten Ergänzungen bis zu der nächsten Ver-
handlung beizubringen haben;
2) daß bei dieser die endliche Aburtheilung auch dann erfolgen werde, wenn sie
nicht dazu erschienen sind. "
Art. 164 (159).
Hat der Angeklagte oder eine civilverantwortliche Person unter bestimmter Angabe des
Rechtstitels oder der Besitzhandlungen eine Eigenthums= oder andere Berechtigung vorge-
schützt, vermöge welcher die That gar nicht oder in einer anderen Weise strafbar erscheint,
so wird, wenn dieses Vorbringen nicht wegen offenbarer Unrichtigkeit sofort verwerflich ist,
der in der Anzeige genannte Waldbesitzer (bei Gemeinde-, Stiftungs= und Körperschafts-
waldungen die betreffende Verwaltung, bei Staatswaldungen das einschlägige Forstamt),
und zwar, wenn dieß möglich, sogleich in der Sitzung mündlich, andern Falls schriftlich
durch das Amtsgericht von diesem Vorbringen mit der Aufforderung in Kenntniß gesetzt,
sich über die aufgestellten Behauptungen alsbald oder in einer bestimmten kurzen Frist zu
erklären.
Erfolgt die Erklärung nicht in derselben Sitzung, so ist die Aburtheilung auf die
folgende Sitzung zu verschieben.
Erkennt der Aufgeforderte die behauptete Berechtigung an, so ist der Angeklagte frei-
zusprechen, beziehungsweise nur die unter der Annahme der Berechtigung verwirkte Strafe
gegen ihn zu verhängen. In allen anderen Fällen steht dem Angeklagten und den als
civilverantwortlich vorgeladenen Personen das Recht zu, vor dem Amtsgerichte entweder
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