Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1370 
Art. 186 (179). 
Insoweit nicht das gegenwärtige Gesetz etwas Anderes bestimmt, kommen bezüglich des 
Verfahrens in Forstrügesachen die Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und 
der Reichs-Strafprozeßordnung zur Anwendung. 
Sechste Abtheilung. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 187 (180). 
Der Tag, an welchem das gegenwärtige, für die Landestheile diesseits des Rheines 
bestimmte und im Gesetzblatte zu verkündende Gesetz in Wirksamkeit tritt, wird vorbehaltlich 
der Bestimmungen der Art. 32 Abs. 5, Art. 34 und Art. 42 Abs. 1 durch Regierungs= 
Verordnung festgesetzt. 
Es darf jedoch dieser Tag nicht über ein Jahr nach der Verkündung des Gesetzes 
hinausgesetzt werden. 
Art. 188 (181). 
Mit dem Tage, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Wirksamkeit tritt, werden 
die den vorstehenden Vorschriften entgegenstehenden Bestimmungen der dermaligen Gesetz, 
über Forstberechtigungen, dann alle früheren Gesetze, Verordnungen und Gewohnheitsrechte 
über die Forstpolizei sowie über die Forstpolizeiübertretungen und Forstfrevel außer Wirk- 
samkeit gesetzt, vorbehaltlich jedoch der im Art. 44 erwähnten Alpen= und Weideordnungen 
und der Bestimmungen der Art. 189 und 190, sowie unbeschadet der mit anderen Staaten 
über die Verhütung und Bestrafung der in den Grenzwaldungen verübten Forstfrevel 
abgeschlossenen Verträge. 
Art. 189 (182). 
Insoferne die Strafbestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes milder sind, als die der
	        
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