Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

70. 1371 
früheren Gesetze, Verordnungen und Gewohnheitsrechte, finden dieselben auch auf solche Forst- 
polizeiübertretungen und Forstfrevel Anwendung, welche zwar vor dem Tage, an welchem 
dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, begangen wurden, jedoch erst nach demselben zur Ab- 
urtheilung geiangen. 
Art. 190 (183). 
In Ansehung der Zuständigkeit und des Verfahrens finden die Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes nur auf solche Forstpolizeiübertretungen und Forstfrevel Anwendung, 
welche nach dem Tage begangen wurden, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Wirk- 
samkeit tritt.
	        
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