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rseh- und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
W V1.
München, den 7. Oktober 1879.
IJnhalt:
Bekanntmachung vom 4. Oktober 1879, die Gebühren bei der theoretischen Prüfung der zum Staatödienste
adspirirenden Rechtskandidaten belreffend. — Bekanntmachung vom 3. Oktober 1879, die Gebühren von
Werthpapieren und Lombarddarlehen betreffend. — Bekanutmachung vom 30. September 1879, die Trans-
Hrterdmung für das Königreich Bayern betreffeld. — Ordensverleihung. — Auszug aus der Adelsmatrikel des
önigreiches.
Bekanntmachung, die Gebühren bei der theoretischen Prüfung der zum Staatsdienste
adspirirenden Rechtskandidaten betreffend.
Rönigliche Staatsministerien der Justiz, des Innern beider Abtheilungen,
dann der Tinanzen.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung bez. Betreffs vom 6. April 1876 (Ges.= u.
Ver.-Bl. S. 316) wird darauf hingewiesen, daß für das Prüfungszeugniß statt der bis-
herigen Stempelgebühr von 50 Pfennig im Hinblicke auf Art. 175 des Gesetzes über das
Gebührenwesen vom 18. August 1879 eine Gebühr von 4 Mark zu erheben ist.
Die Erhebung dieser Gebühr erfolgt durch Anwendung von Gebührenmarken nach
Maßgabe der Bestimmungen in §. 1 lit. c der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Sep-
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