Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

72. 1383 
In diesen Fällen hat die Gerichtsbehörde nach erfolgter Thatbestands- 
erhebung die gepflogenen Verhandlungen dem einschlägigen Hauptzollamte zur 
Durchführung des Strafverfahrens im Verwaltungswege zu übermitteln. 
K. 2. 
Verfabren bei Zoll= und Steuerbeamte und Bedienstete, welche eine Zuwiderhandlung 
. en gegen die Zollgesetze entdecken, sind verpflichtet, für die Feststellung des That- 
kang esen die bestandes Sorge zu tragen. 
Demgemäß haben sie sich der Gegenstände der Zuwiderhandlung, sowie 
der Transportmittel durch vorläufige Beschlagnahme zu versichern, insoweit 
dieselben als Beweismittel von Bedeutung sein können oder deren Einziehung 
angedroht ist oder die vorläufige Beschlagnahme zur Deckung der Abgaben, 
Strafen und Kosten erforderlich erscheint (Art. 88 Abs. 2 des Ausf.-Ges. z. 
R.-St.-P.-O.). 
Der auf frischer That betretene Beschuldigte ist mit den Gegenständen 
der Zuwiderhandlung und den Transportmitteln der Zollbehörde behufs Kon- 
statirung des Thatbestandes vorzuführen. k 
. 3. 
Festnahme des Heimathlose, Landstreicher, desgleichen andere Personen, welche nicht 
Sischubigten. Angehörige des Deutschen Reiches sind und bei welchen zugleich darüber, daß 
sie sich auf Vorladung vor Gericht stellen und dem Urtheile Genüge leisten 
werden, gegründeter Zweifel besteht, werden, wenn die Sache zum alsbaldigen 
Erlaß des Strafbescheides (§. 13) nicht bereift ist und der Beschuldigte seine 
sofortige Unterwerfung unter denselben nicht erklärt oder demselben zu ent- 
sprechen nicht sofort im Stande ist, dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem 
die Festnahme erfolgt ist, nach summarischer Feststellung des Thatbestandes 
zur Ergreifung weiterer Maßnahmen unverzüglich vorgeführt. 
Außerdem ist bei allen Zuwiderhandlungen die provisorische Festnahme 
Derjenigen, welche auf frischer That betreten werden, dann gestattet, wenn 
sie sich nicht über ihre Person befriedigend auszuweisen vermögen, oder die
	        
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