MO. 119
Einstweilige Entscheidungen des Präsidenten des Landgerichts.
Art. 179.
Gegen die einstweilige Entscheidung von Streitigkeiten oder sonstigen sich ergebenden
Anständen, welche nach Maßgabe der noch geltenden Bestimmungen der pfälzischen Civil=
prozeßordnung dem Präsidenten des Landgerichts übertragen ist, findet die Beschwerde gemäß
Art. 56—67 und 168 Abs. 2 des gegenwärtigen Gesetzes statt.
Gerichtliche Theilungen.
Art. 180.
Vormünder, welche, ohne förmliche Theilungsklage zu erheben, in Gemeinschaft mit
volljährigen Betheiligten bei Gericht um die Ermächtigung zur Vornahme der gerichtlichen
Theilung einer Erb- oder sonstigen Masse oder eines sonstigen ungetheilten Gegenstandes
nachsuchen, bedürfen hiezu der Ermächtigung des Familienraths nicht.
Art. 181.
Sind alle Betheiligten mit dem Abschlusse einer Theilung einverstanden, und bedarf
dieselbe noch der gerichtlichen Bestätigung, so hat der Notar die Theilungsurkunde dem
Staatsanwalte einzusenden, welcher den Gerichtsbeschluß erwirkt, ohne daß es eines Gesuchs
von Seite der Betheiligten bedarf.
Bekanntmachung der freiwilligen gerichtlichen Versteigerungen.
Art. 182.
Die in Art. 20 des Gesetzes vom 11. September 1825 (Amtsblatt S. 101 flg.)
vorgeschriebene Bekanntmachung der freiwilligen gerichtlichen Versteigerungen soll in einem
von den Betheiligten, falls aber diese sich nicht einigen, von dem beauftragten Notare zu
bestimmenden öffentlichen Blatte stattfinden.
Besitzeinweisung bei außerordentlicher Erbfolge.
Art. 183.
In den in Art. 770 und 773 des pfälzischen Civilgesetzbuchs vorgesehenen Fällen
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