Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1420 
Art. 3. 
Für Bemessung der Geldstrafe da, wo der Betrag nach dem Gesetze durch den Werth 
der entwendeten Gegenstände bestimmt werden soll, werden alle drei Jahre Werthbestimmungs- 
tabellen nach den Localpreisen (ohne Anschlag der Fabrikations= und Transportkosten) für 
jeden Distrikt im Kreise, wo die Preise der zu taxirenden Gegenstände merklich verschieden 
sind, von der Kreis-Regierungsfinanzk gemeinschaftlich mit der Kammer des Innern 
entworfen und bekannt gemach. 
Auf eine geringere Geldstrafe als dreißig Pfennig darf bei Entwendungen, wenn 
auch der einfache Werth des Entwendeten weniger beträgt, nicht erkannt werden. 
Bei andern Forstfreveln soll mit Ausnahme des Art. 26 die Geldstrafe nicht unter 
fünfundvierzig Pfennig und nicht über fünfundvierzig Mark zuerkannt werden. 
Art. 4 (5). 
Die Haftstrafe darf nicht unter einem Tage (vierundzwanzig Stunden) und nicht 
über einen Monat (nach der Kalenderzeit gerechnet) zuerkannt werden. 
Ist eine Haftstrafe von Personen über zwölf aber unter achtzehn Jahren verwirkt, 
so kann die Hälfte des sonst zulässigen höchsten Strafmaßes nicht überschritten werden. 
Art. 5 (neu). 
Die wegen Forstfrevels in einem Urtheile oder Strafbefehle ausgesprochene Geldstrafe 
wird in Haftstrafe umgewandelt, wenn durch ein Zeugniß des Erhebungsbeamten festgestellt 
ist, daß sie weder von dem Verurtheilten noch von den als civilverantwortlich erklärten 
Personen beigetrieben werden kann. 
Die Umwandlung findet ohne weiteren Urtheilsspruch nach folgendem Maßstabe statt: 
1) an die Stelle von Geldstrafen bis zu zwei Mark tritt ein Tag Haft; 
2) bei höheren Geldstrafen tritt 
a) an die Stelle der ersten zwanzig Mark ein Tag Haft für je zwei Mark; 
b) an die Stelle des weiteren Betrages ein Tag Haft für je vier Mark. 
Die in den Fällen der Ziff. 2 sich ergebenden Bruchtheile eines Tages bleiben 
außer Ansatz.
	        
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