Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 74. 1421 
Die Haft, welche an die Stelle der wegen eines oder mehrerer Frevel ausgesprochenen 
Geldstrafen tritt, darf nicht über einen Monat dauern. 
Hiebei kommt die bei einer Mehrheit von Freveln in Verbindung mit einer Geldstrafe 
ausgesprochene Haftstrafe nicht in Berechnung. 
Art. 6 (neu). 
Die wegen Forst-Polizeiübertretungen erkannten Geldstrafen, welche nicht beigetrieben 
werden können, sind nach Maßgabe des §. 29 des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich in Haft umzuwandeln, wobei auch eine weniger als eine Mark betragende Geldstrafe 
einer eintägigen Haft gleich zu achten ist. 
Die an die Stelle von Geldstrafen tretende Haft darf in keinem Falle die Dauer 
von drei Monaten übersteigen. 
Zusammenfluß. 
Art. 7. 
Wenn Jemand mehrere Forstfrevel ohne Dazwischenkunft eines deßfallsigen Straf- 
urtheils beging, so trifft ihn die Strafe, die auf jeden einzelnen dieser Frevel gesetzt ist, 
sie mögen nun einzeln in verschiedenen Sitzungen oder zugleich in derselben Sitzung zur 
definitiven Aburtheilung kommen: doch darf durch die Summe jener Strafen das Maximum 
der Haftstrafe nicht überschritten werden. Kommen befragliche Forstfrevel in einer Sitzung 
zur definitiven Aburtheilung, so werden sie in ein Urtheil zusammengefaßt. 
Frevel durch Mehrere. 
Art. 8. 
Wird ein Forstfrevel durch das Zusammenwirken mehrerer Personen verübt, so wird 
die Strafe gegen jede derselben ausgesprochen; für Entschädigung und Auslagen sind sie 
solidarisch verbunden. Diese Verfügung ist im Betreff der Strafe jedoch auf zwei oder 
drei Personen einer und derselben Familie nicht anwendbar, die bei Begehung eines mit 
Geldstrafe verpönten Forstfrevels einen Schlitten, Schiebkarren oder einen zweirädrigen 
Karren fortbewegen; diese werden solidarisch in die Strafe verurtheilt.
	        
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