M Ti. 1427
Besonderer Erschwerungsgrund.
Art. 21.
Ist die Holzentwendung in Verbindung mit dem Aushauen des Waldhammerzeichens
oder Waldeisens, sei es jenes der Forstbehörde, einer Gemeinde, öffentlichen Anstalt oder
. eines Privaten, begangen worden, so liegt hierin ein Erschwerungsgrund.
4) An dürrem liegenden Holz oder au Stockholz außer den grünen Stöcken
in Niederwaldungen.
Art. 22.
Wer unbefugter Weise oder in den hiezu nicht angewiesenen Waldorten dürres oder
angefaultes, zur Erde liegendes Holz oder Stockholz holt, wird nebst dem Ersatz des
Werthes mit einer ihm gleichen Geldstrafe belegt.
Ist das Stockholz aus jungen oder frischbesamten Schlägen geholt worden, so wird
nebst dem Ersatze des Werthes ein Schadenersatz von einem Drittheile des Werthes
zuerkannt. .
e) An Laub oder Nadeln, Gras und Streuwerk.
Art. 23.
Wer unbefugter Weise oder in den hiezu nicht angewiesenen Waldorten grünes oder
trockenes Laub oder Nadeln holt, wird, nebst dem Ersatze des Werthes und eines Drittheils
desselben für Schaden, mit einer dem Werthe gleichen Geldstrafe belegt.
Besteht der Gegenstand dieser unerlaubten Zueignung in Gras und Streuwerk, als
Haide, Moos, Besenpfriemen, Farrenkräutern u. s. w., so tritt dieselbe Strafe nebst
Werthersatz ein, der Schadenersatz von einem Drittheil weiter aber nur dann, wenn der
Frevel in jungen in Schonung befindlichen oder in verhängten haubaren Waldungen geschah.
Geschehen die hier erwähnten Frevel mit Hülfe von Hau= oder Schneidewerkzeugen,
mittelst eisener Rechen oder Steigeisen, so soll außer dem Werthersatze der Schadenersatz
im vollen Betrage des Werthes zuerkannt werden.
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