Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

.K 74. 1429 
Das Weiden durch Gänse in verhängten Orten wird mit einer Strafe von drei 
Pfennig für jedes Stück belegt, ohne daß bei einer Heerde die Strafe drei Mark sechzig 
Pfennig übersteigen darf. " 
Außer der Strafe ist auch auf Entschädigung, und zwar nicht unter der Hälfte des 
einfachen Strafbetrags zu erkennen. 
Diese Bestimmung ist auch auf diejenigen anwendbar, deren Vieh ohne Hirten oder 
Hüter im Walde weidend betroffen wird. 
Das auf der Weide betretene Vieh kann sequestrirt werden. 
Strafen der Hirten. 
Art. 27. 
Die Bestimmungen des obigen Art. 13 über Ciovilverantwortlichkeit finden auch gegen 
die Viehbesitzer wegen der von ihrem Hirten oder Hüter mit dem, demselben zur Hut an- 
vertrauten Vieh begangenen Weidefrevel Anwendung, vorbehaltlich ihres etwaigen Rückgriffs 
gegen den Hirten oder Hüter. 
b) Leseholz= und Streusammeln außer der dafür festgesetzten Zeit. 
Art. 28. 
Mit fünfundvierzig bis neunzig Pfennig wird bestraft, wer Leseholz und Stockholz, Gras- 
oder Streuwerk, das ihm zu beziehen erlaubt ist, außer der dafür festgesetzten Zeit aus 
den angewiesenen Waldorten holt. 
Geschieht dieses mittelst eines Fuhrwerkes, oder werden beim Leseholz= und Streu- 
werkholen eiserne Rechen, Hacken oder Hau= und Schneidwerkzeuge angewendet, oder läßt 
sich Jemand, damit versehen, im Walde betreten, oder ist der ausgestellte Leseholz-, Gras- 
oder Streuzettel, oder das betreffende Zeichen einem Andern überlassen worden, so tritt, 
und zwar im Falle dieser Ueberlassung gegen den überlassenden Theil, eine Strafe von 
neunzig Pfennig bis zu neun Mark ein. 
c) Holzabfuhr außer der bestimmten Zeit. 
Art. 29. 
Mit neunzig Pfennig bis zu neun Mark wird bestraft, wer anderes Holz außer
	        
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