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Die ertheilte Ermächtigung kann, wenn sie zu einer Holzentwendung mißbraucht wird,
von der Kreisregierung wieder aufgehoben werden.
b) Kauf und Verkauf von Forstprodukten.
Art. 39.
1) Wer Holz oder sonstige Forstprodukte, in deren Besitz er zu seinem Bedarf ver-
mittelst Berechtigung oder Vergabung aus Gemeindewaldungen, oder sonst durch
Vergünstigung kam, verkauft oder auf andere Weise veräußert, unterliegt einer
Geldstrafe von neunzig Pfennig bis zu neun Mark, oder vom einfachen Werthe
der verkauften oder veräußerten Gegenstände, wenn der Werth über neun Mark
beträgt.
Nur solchen Berechtigten, welchen die Mittel abgehen, das Forstrechtholz
in der festgesetzten Räumungszeit aus dem Walde zu bringen, kann die Forstbehörde
auf schriftlichen Antrag des Bürgermeisters ausnahmsweise und nach genauer Er-
,wägung der Umstände gestatten, einen gewissen Theil davon, und ehe das Uebrige
seiner Bestimmung folgt, zur Bestreitung der Transportkosten zu veräußern.
2) Wer Holz oder andere Forstprodukte, die er durch Frevel erlangte, verkauft oder
überhaupt veräußert, unterliegt, unbeschadet der Strafe, welche er durch den
Frevel selbst verwirkte, einer Geldstrafe, die dem doppelten Werthe der verkauf-
ten oder sonst veräußerten Gegenstände gleich ist, und nicht weniger als eine
Mark achtzig Pfennig betragen darf, insoferne er nicht schon wegen des Frevels
selbst nach obigem Art. 10 Ziff. 10 mit einer höheren als der gewöhrlichen
Strafe belegt worden ist. 6
3) Die auf den Verkauf oder die sonstige Veräußerung gesetzten Strafen treffen
den Käufer oder Erwerber von Holz oder Forstprodukten der ad 1 bezeichneten
Art, zu deren Veräußerung keine Erlaubniß erwirkt war, sowie auch den Käufer
von Holz oder Forstprodukten der ad 2 bezeichneten Art, insoferne die Verhält-
nisse und Umstände die rechtliche Ueberzeugung begründen, derselbe habe bei der
Erwerbung gewußt, daß diese Gegenstände mittelst auf Bedarf beschränkter Be-