Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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rechtigung, Vergabung oder Vergünstigung, oder mittelst Frevel in den Besitz 
des Veräußerers gekommen waren. 
Nicht nur die Forstbeamten, sondern auch alle sonstigen Polizeibeamten 
und die Gendarmerie haben die Uebertretungen dieses Artikels auf gesetzliche 
Art zu konstatiren und der Forststrafbehörde zur weiter geeigneten Einschreitung 
anzuzeigen. 
III. Ausgezeichnete Rückfälle und Gewohnheitsfrevel. 
Art. 40. 
Haftstrafe von wenigstens vierzehn Tagen tritt statt der Geldbuße ein: 
4) gegen Frevler, welche in Anwendung der obigen Artikel 18, 20 und 23 wegen 
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einer oder mehrerer Entwendungen im Laufe eines Jahres nach ihrer ersten 
rechtskräftig gewordenen Verurtheilung zu mehr als zwei und dreißig Mark 
vierzig Pfennig Werth= und Schadenersatz verurtheilt worden sind, und sich 
in demselben Jahre wiederum eine oder mehrere Entwendungen der Art haben 
zu Schulden kommen lassen, woraus die Verbindlichkeit zu Ersatz von Werth 
und Schaden im Betrage von wenigstens fünf Mark vierzig Pfennig entspringt; 
begehen solche Frevler nach stattgehabter Verurtheilung zu Haftstrafe binnen 
Jahresfrist vom Tage dieser Verurtheilung an wieder einen oder mehrere Frevel 
der Art, wegen welcher sie für Werth= und Schadenersatz zu wenigstens zehn 
Mark achtzig Pfennig zu verurtheilen sind, so trifft sie Gefängnißstrafe von 
34 Tagen bis zu 6 Monaten. 
Gegen Frevler, welche im Laufe eines Jahres nach ihrer ersten rechtskräftig 
gewordenen Verurtheilung wegen Entwendungen der oben Ziffer 1 bezeichneten 
Artikel (Art. 18, 20 und 23 des gegenwärtigen Gesetzes), jedoch abgesehen von 
dem Betrage des Werthes und Schadenersatzes, bereits achtmal verurtheilt 
worden sind, und neuerdings im Laufe desselben Jahres wegen einer oder 
mehrerer solcher Entwendungen der Bestrafung unterliegen. 
Begeht ein solcher zu Haftstrafe verurtheilter Gewohnheitsfrevler binnen 
Jahresfrist vom Tage dieser Verurtheilung an wiederholt Frevel der bezeichneten 
212“
	        
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