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rechtigung, Vergabung oder Vergünstigung, oder mittelst Frevel in den Besitz
des Veräußerers gekommen waren.
Nicht nur die Forstbeamten, sondern auch alle sonstigen Polizeibeamten
und die Gendarmerie haben die Uebertretungen dieses Artikels auf gesetzliche
Art zu konstatiren und der Forststrafbehörde zur weiter geeigneten Einschreitung
anzuzeigen.
III. Ausgezeichnete Rückfälle und Gewohnheitsfrevel.
Art. 40.
Haftstrafe von wenigstens vierzehn Tagen tritt statt der Geldbuße ein:
4) gegen Frevler, welche in Anwendung der obigen Artikel 18, 20 und 23 wegen
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einer oder mehrerer Entwendungen im Laufe eines Jahres nach ihrer ersten
rechtskräftig gewordenen Verurtheilung zu mehr als zwei und dreißig Mark
vierzig Pfennig Werth= und Schadenersatz verurtheilt worden sind, und sich
in demselben Jahre wiederum eine oder mehrere Entwendungen der Art haben
zu Schulden kommen lassen, woraus die Verbindlichkeit zu Ersatz von Werth
und Schaden im Betrage von wenigstens fünf Mark vierzig Pfennig entspringt;
begehen solche Frevler nach stattgehabter Verurtheilung zu Haftstrafe binnen
Jahresfrist vom Tage dieser Verurtheilung an wieder einen oder mehrere Frevel
der Art, wegen welcher sie für Werth= und Schadenersatz zu wenigstens zehn
Mark achtzig Pfennig zu verurtheilen sind, so trifft sie Gefängnißstrafe von
34 Tagen bis zu 6 Monaten.
Gegen Frevler, welche im Laufe eines Jahres nach ihrer ersten rechtskräftig
gewordenen Verurtheilung wegen Entwendungen der oben Ziffer 1 bezeichneten
Artikel (Art. 18, 20 und 23 des gegenwärtigen Gesetzes), jedoch abgesehen von
dem Betrage des Werthes und Schadenersatzes, bereits achtmal verurtheilt
worden sind, und neuerdings im Laufe desselben Jahres wegen einer oder
mehrerer solcher Entwendungen der Bestrafung unterliegen.
Begeht ein solcher zu Haftstrafe verurtheilter Gewohnheitsfrevler binnen
Jahresfrist vom Tage dieser Verurtheilung an wiederholt Frevel der bezeichneten
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