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Art, so wird er für den fünften in jenen Zeitraum fallenden Frevel in Ge-
fängnißstrafe von 31 Tagen bis zu 6 Monaten statt der Geldbuße verurtheilt.
Gegen Frevler, welche im Laufe eines Jahres bereits dreimal bestraft sind, weil
sie die Gegenstände des Frevels in Forstprodukten jeder Art zum Gewerbbetrieb
oder zum Handel sich zugeeignet (Art. 10 Ziff. 10), oder wirklich verkauft
oder sonst veräußert haben (Art. 39 Ziff. 2 gegenwärtigen Gesetzes) und in
demselben Jahre entweder in der einen oder andern Beziehung straffällig werden.
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Wer in Anwendung dieser Bestimmungen zu Haftstrafe verurtheilt worden
ist, und innerhalb Jahresfrist vom Tage dieser Verurtheilung an in der einen
oder der andern der im vorhergehenden Absatze angegebenen Beziehung wieder
straffällig wird, soll zu Gefängnißstrafe von 31 Tagen bis zu 6 Monaten ver-
urtheilt werden.
IV. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 41.
Die gesetzlich bestimmten Strafen können mit Ausnahme der in vorigem Art. 40
vorgesehenen Fälle wegen dringender Noth= oder anderer besonders erheblichen Milderungs-
gründe bis zur Hälfte herabgesetzt werden, wenn der Werth und Schaden zusammen-
genommen den Betrag von einer Mark achtzig Pfennig nicht übersteigen. Beträgt der
Werth achtzehn Pfennig oder weniger, so kann der Frevler unter obigen Voraussetzungen
von allen Strafen und Kosten entbunden werden.
Art. 42.
In allen Fällen und Punkten, für welche im gegenwärtigen Abschnitte nicht beson-
dere Bestimmung getroffen ist, kommen die Vorschriften des Strafgesetzbuches fortan in
Anwendung, insbesondere über den Diebstahl bereits verarbeiteten Holzes oder bereits ge-
schälter Lohrinde im Walde oder außerhalb desselben, über Zuwerfen von Grenzgräben,
Zerstörung, Wegschaffen, Verrückung von Grenzsteinen, Grenzbäumen oder anderen Grenz-
zeichen, Feuerlegung in Wäldern, Feuermachen, wodurch ein Waldbrand entstand, Unter-
lassung schuldiger Hülfeleistung, dann über falsche Angaben, Unterschleife, Erpressungen und