Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

74. 1439 
Frevel-Register. 
Artt. 48 (47). 
Das Register, welches der Forstdiener in tabellarischer Form zu führen hat, soll 
enthalten: 
1) die fortlaufende Ordnungsnummer; 
2) das Datum der Betretung oder Entdeckung des Frevels; 
3) die mäglichst genaue Bezeichnung des Frevlers nach Vor= und Zunamen, Wohn- 
oder Aufenthaltsort; 
4) die Beschreibung des Frevels, der Stunde und des Ortes, wann und wo er 
geschah, und der Umstände, die ihn begleiteten, besonders jener, die einen Er- 
schwerungsgrund bilden, mit Bemerkung, ob der Anzeige eigene Wahrnehmung 
des Forstdieners oder fremde Angabe zum Grunde liege, ferner die Beschreibung 
der etwa gepfändeten Gegenstände; » 
5) Benennung der etwaigen Zeugen und sonstigen Beweismittel; 
6) Angabe des Waldeigenthümers; 
7) eine besondere Columne für Einzeichnung etwaiger Nachträge. 
Art. 49 (48). 
Das Frevelregister wird von dem Amtzrichter, zu dessen Gerichtssprengel der Wohnort 
des Forstbediensteten gehört, foliirt und paraphirt. 
Der Forstdiener hat die entdeckten Uebertretungen täglich in das Register einzuschreiben. 
Es darf darin nichts ausradirt oder unleserlich durchstrichen werden. 
Die Berichtigungen, die durch augenblickliches Uebersehen oder Versehen, so wie durch 
die erst nachher entdeckten Umstände nöthig gemacht werden, sind in der Rubrik für Nach- 
träge, mit Angabe des Datums der späteren Einzeichnung vorzutragen. 
Uebergabe der Frevelregister an das Forstamt und Amtsgericht. 
Art. 50 (49). 
Die Frevelregister werden von den Forstdienern im Originale gehörig unterschrieben, 
mit den Urschriften der nach Art. 54 etwa aufgenommenen Protokolle wenigstens monatlich
	        
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