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Art. 199.
Ein Vorzugsrecht an bestimmten beweglichen Sachen im Sinne des pfälzischen Civil-
gesetzbuchs haben die in den §& 40 und 41 der Konkursordnung aufgeführten Forderungen
bezüglich der dabei bezeichneten Gegenstände.
Art. 200.
Insoweit dem Verpächter und Vermiether nach dem pfälzischen Civilgesetze ein un-
mittelbares Klagerecht gegen den Afterpächter und Aftermiether wegen der in § 41 Ziff. 2
und 4 der Konkursordnung bezeichneten Ansprüche zusteht, erstreckt sich das Vorzugsrecht
derselben auch auf die in § 41 Ziff. 2 und 4 daselbst bezeichneten Gegenstände des After-
pächters und Aftermiethers.
Eigenthumsansprüche Dritter an den auf das verpachtete oder vermiethete Grundstück
eingebrachten Sachen können dem Vorzugsrechte des Verpächters und Vermiethers nicht ent-
gegengesetzt werden, ausgenommen in dem Falle des Art. 2279 Abs. 2 des pfälzischen
Civilgesetzbuchs, oder wenn nachgewiesen werden kann, daß der Verpächter und Vermiether
von dem Eigenthumsrechte des Dritten an jenen Sachen zur Zeit der Einbringung derselben
auf das Grundstück Kenntniß hatte, oder wenn die Sachen bei dem Miether und Pächter
im Falle eines Nothstandes hinterlegt oder denselben in ihrem Gewerbsbetriebe vorübergehend
anvertraut worden sind.
Der Verpächter und Vermiether bewahren ihr Vorzugsrecht an den ohne ihre Ein-
willigung von dem Grundstücke verbrachten Sachen jedem dritten Besitzer gegenüber, voraus-
gesetzt, daß der Verpächter in vierzig Tagen, der Vermiether in zwei Wochen das Recht
auf Rückgabe gerichtlich geltend gemacht hat.
Art. 201.
Die Vorzugsrechte an Liegenschaften, welche in den Art. 2103 und 2111 des pfälzischen
Civilgesetzbuchs bezeichnet sind, haben den Gläubigern gegenüber, welchen an diesen Liegen-
schaften ein Vorzugsrecht oder ein Unterpfandsrecht nicht zusteht, auch ohne Einschreibung
in das Hypothekenbuch Wirksamkeit.