Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

126 
Vertragsmäßige Versteigerung. 
Art. 202. 
Bei der Veräußerung von Grundstücken kann dem Veräußerer vertragsmäßig das Recht 
eingeräumt werden, im Falle der Nichtzahlung des Kaufpreises die betreffenden Grundstücke 
nach Zustellung einer Zahlungsaufforderung und fruchtlosem Ablaufe der darin festgesetzten 
Frist, die jedoch in keinem Falle unter zwei Wochen betragen darf, durch einen von ihm 
gewählten Notar öffentlich versteigern zu lassen. 
Diese Vertragsbestimmung ist auch bei Zwangsversteigerungen mit der Wirkung statt- 
haft, daß in diesem Falle die in Abs. 4 bezeichnete Versteigerung durch jeden auf den 
betreffenden Kaufpreis angewiesenen Gläubiger betrieben werden kann. 
Sie ist ferner statthaft bei Veräußerungen zum Zwecke einer Theilung, gleichviel ob 
Miterben oder fremde Personen erwerben. 
Die Zahlungsaufforderung hat die Bezeichnung der Grundstücke, welche der Gläubiger 
versteigern lassen will, und die Androhung zu enthallen, daß, wenn innerhalb der fest- 
gesetzten Frist die Zahlung nicht erfolgt, zur Versteigerung der bezeichneten Grundstücke in 
der in Abs. 1 angegebenen Weise werde geschritten werden. 
Sollen Grundstücke zur Versteigerung gebracht werden, welche nicht mehr im Eigen- 
thume des Schuldners sind, so ist dem Drittbesitzer Abschrift der Zahlungsaufforderung und 
der Urkunde, auf welche sich die Forderung des Gläubigers gründet, zustellen zu lassen. 
Die Versteigerung ist bei Strafe der Nichtigkeit durch Einrückung in eines der in der 
Gegend verbreitetsten öffentlichen Blätter wenigstens zweimal, zum ersten Male mindestens 
zwei Wochen vor dem Versteigerungstermine, bekannt zu machen. Gleichzeitig mit der ersten 
Ausschreibung ist dem Schuldner und dem etwaigen Drittbesitzer von dem Versteigerungs- 
termine durch Gerichtsvollzieherurkunde Kenntniß zu geben. 
Hat der die Versteigerung betreibende Gläubiger nur einen Theil des für die betreffen- 
den Grundstücke noch geschuldeten Kaufpreises zu fordern, so muß er die übrigen Berechtigten, 
falls dieselben aus der Urkunde, auf welche sich seine Forderung gründet, oder aus dem 
Hypothekenbuche ersichtlich oder ihm aus den von ihm selbst abgeschlossenen Verträgen bekannt 
sind, von der Versteigerung wenigstens zwei Wochen vorher durch Gerichtsvollzieherakt in 
Kenntniß setzen lassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.