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Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn der Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche
Entscheidung von demselben noch vor dem Beginne der Hauptverhandlung zurückgenommen,
ferner wenn eine gegen den Strafbescheid ergriffene Reklamation als unbegründet ab-
gewiesen wird.
g. 12.
Im Betreffe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Antragsfrist auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Strafbeschluß finden die Bestimmungen
des SF. 455 der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
G. 13.
Die Vollstreckung der im Verwaltungswege erlassenen rechtskräftigen Strafbescheide
erfolgt durch die Rentämter.
Bezüglich der Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen, dann bezüglich der
Verjährung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung wird auf S#. 19, 21 und 22
der Bekanntmachung vom 17. v. Mts., Vorschriften über die Behandlung der Straffälle
bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über die Grund-, Häuser-, Gewerb-, Kapitalrenten-
und Einkommensteuer betreffend (Fin.-Minist.-Bl. S. 276) hingewiesen.
G. 14.
Zur Umgangnahme von Strafeinschreitung wegen Geringfügigkeit der hinterzogenen
Steuer oder Verletzung einer minder wichtigen Form sind die Rentämter nicht ermächtigt.
G. 15.
Hinsichtlich der Ausübung der in §#. 464 und 467 der Reichs-Strafprozeßordnung
eingeräumten Befugnisse wird auf §. 14 Abs. 2 und §. 15 der vorerwähnten Bekannt-
machung vom 17. v. Mts. (Fin.-Minist.-Bl. S. 274), dann §F. 17 der Anweisung
zur Behandlung der Zoll= und Aufschlag-Strafsachen im Verwaltungswege vom 2. bs. Wts.