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Art. 206.
Die Bestellung der nach Art. 2185 Ziff. 5 des pfälzischen Civilgesetzbuchs zu leistenden
Sicherheit ist durch Hinterlegung in baarem Gelde oder in kursfähigen Werthpapieren oder
durch Stellung eines vermöglichen, leicht zu belangenden Bürgen zu bewirken.
Mit der durch Art. 2185 des pfälzischen Civilgesetzbuchs vorgeschriebenen Zustellung
ist noch weiter zuzustellen:
1) wenn die Sicherheitsleistung in baarem Gelde oder in Werthpapieren angeboten
wird, eine Abschrift der Hinterlegungsbescheinigung,
2) wenn die Sicherheitsleistung durch die Stellung eines Bürgen angeboten wird:
a) eine Abschrift der Notariatsurkunde, worin der Bürge die einzugehende
Verpflichtung unter Verzicht auf die Rechtswohlthat der Vorausklagung,
beim Vorhandensein mehrerer Bürgen auch unter Verzicht auf die Rechts-
wohlthat der Theilung, übernimmt und sich wegen dieser Verpflichtung der
sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft,
b) die Erklärung, daß die Nachweise über die Zulänglichkeit der angebotenen
Bürgschaft auf der Gerichtsschreiberei des Landgerichts hinterlegt sind.
Einwendungen gegen die Zulänglichkeit der angebotenen Sicherheitsleistung sind bei
Meidung des Ausschlusses spätestens eine Woche nach der Zustellung bei dem Landgerichte
zu erheben.
Vor der Entscheidung über die Einwendungen sind die Betheiligten zu hören.
Art. 207.
Die in Art. 2194 des pfälzischen Civilgesetzbuchs vorgeschriebene Veröffentlichung hat
durch Anheftung des Auszugs an die Gerichtstafel des Landgerichts, die in dem Staats-
rathsgutachten vom 9. Mai 1807 für den dort vorgesehenen Fall vorgeschriebene Bekannt-
machung hat in dem Blatte zu geschehen, welches für den Sitz des Landgerichts zur Ver-
öffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist.