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zahlung des nach dem häheren Steuersatze treffenden Aufschlages nicht zur
Bierbereitung verwendet werden.“
Art. 2.
Art. 8 soll lauten:
„Von dem Hektoliter ungebrochenen Malzes ohne Unterscheidung zwischen
trockenem oder eingesprengtem Malze und ebenso von dem Hektoliter des zur
Grünmalzbereitung für aufschlagpflichtige Fabrikation bestimmten Getreides wird
als Aerarialmalzaufschlag der Betrag von vier Mark, von dem Hektoliter des
zur Bierbereitung bestimmten Malzes der Betrag von sechs Mark, vom 1. Ja-
nuar 1882 an der Betrag von vier Mark, nach der in der Mühle oder am
Betriebsorte vorgenommenen Abmessung erhoben.
Ein Malz= oder Getreidequantum, welches weniger als vier Liter beträgt,
bleibt außer Ansatz.
Die k. Regierung ist ermächtigt, den Aufschlag für das zur Bereitung
von flüssiger Kunst= (Malz-) Hefe bestimmte Malz, insoferne hiebei das ge-
wöhnliche Maß der Malzverwendung bei Herstellung von trockener Hefe über-
schritten wird, zu einem Theile zu erlassen und die desfalls nothwendigen
Sicherungsmaßregeln anzuordnen.“ 6
Art. 3.
Art. 11 erhält in Absatz 1 folgende Fassung:
„Wird im Inlande erzeugtes Bier in das Ausland ausgeführt, so hat der
Ausführende für jede Sendung, welche mindestens sechzig Liter beträgt, Anspruch
auf Rückvergütung des Malzaufschlages.“
Art. 4.
Dem Art. 27 ist als siebenter Absatz beizufügen:
„Die Haltung von Futterschrotmühlen ohne Kontrolapparat kann, wenn
ein aufschlagpflichtiges Geschäft nicht betrieben wird, auch in anderen als den