Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1492 
nigen. Bei der unmittelbaren Ausfuhr in das Zollausland genügt zur Erlangung der 
Aufschlagrückvergütung diese Ausfuhrbescheinigung des Grenzamtes auf der Anmeldung, 
welche sodann dem Transportanten zurückzustellen ist. 
In den übrigen Fällen unmittelbarer Ausfuhr bedarf es zur Erlangung der Rück- 
vergütung noch der Eingangsbescheinigung, welche dem Transportanten nach seiner Wahl 
von der Steuerstelle des Bestimmungsortes oder von der gegenüberliegenden Uebergangs- 
abfertigungsstelle des angrenzenden deutschen Staates auf der Anmeldung ertheilt werden wird. 
g. 8. 
Findet die Abfertigung bei einem andern als dem Ausgangsamte statt, so hat jenes 
Amt nach gepflogener und bescheinigter Revision den Verschluß nach Erforderniß anzulegen 
und die Art der Verschlußanlage auf der Anmeldung vorzumerken. « 
Verlangt hierauf der Versender keine Uebergangsschein-Ausfertigung, so ist lediglich 
mit der bescheinigten Anmeldung das Bier binnen einer von dem Abfertigungsamte ange- 
messen zu bestimmenden und in der Anmeldung vorzutragenden Frist dem gewählten Aus- 
gangsamte vorzuführen, welches, soweit nach seinem Ermessen oder nach den Umständen 
eine weitere Revision nicht erforderlich ist, sich auf die Vergleichung der Zahl und Zeichen 
der Gebinde oder Kolli und auf Abnahme des Verschlusses, beziehungsweise bei Raum- 
verschluß auf Prüfung und Abnahme des Verschlusses beschränken kann. Die demnächst er- 
folgte Ausfuhr ist vom Ausgangsamte auf der Anmeldung zu bescheinigen und die be- 
scheinigte Anmeldung dem Transportanten zurückzustellen. 
Wird dagegen nach dem Antrag des Versenders ein Uebergangsschein in den zulässigen 
Fällen ausgefertigt, so hat die Anmeldung, welche in diesem Falle statt des gewöhnlichen 
Anmeldescheines zugleich für die Ausfertigung des Uebergangsscheines benützt wird, bei dem 
Ausfertigungsamte insolange zu verbleiben, bis der Erledigungsschein vom Empfangsamte 
  
zurückkommt. Im Uebergangsschein-Ausfertigungsregister, welchem die Anmeldung bis zum 
Eintreffen des Erledigungsscheines beizufügen ist, wird die Rubrik 8 durchstrichen und in 
der Rubrik 9 bemerkt: „Bierausfuhr-Anmeldung zum Transporte aauf. Bahn 
(Straße) nach .. .. ... 
Auf Grund des Erledigungsscheines ist sodann vom Uebergangsschein-Ausfertigungsamte 
Ol'’. 
die zur Erlangung der Rückvergütung erforderliche Ausfuhrbescheinigung auf der Anmeldung
	        
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