1539
rsehund Verordnungs-Blatt
Königreich Bayern.
/ 90.
München, den 27. Dezember 1879.
Inhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 21. Dezember 1879, die Bestellung von Amtsbürgschaften der Beamten
betreffend. — Bekanntmachung vom 24. Dezember 1579, die Bestellung von Amtsbürgschaften der
Beamten betr. — Hofdienst.Nachricht.
Königlich Allerhöchster Verordnung, die Bestellung von Amtsbürgschaften der Beamten betr.
Cudwig U.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir haben Uns bewogen gefunden, die Bestimmungen über die Aufrechtmachung der
Amtsbürgschaften der Beamten mit Rücksicht auf die Einführung der Reichs-Justizgesetze
einer Revision unterziehen zu lassen und verordnen, was folgt:
S. I.
Die Bestellung der dem Staate zu leistenden Amtsbürgschaften findet durch Uebergabe
geeigneter Staatsobligationen nebst Talons und Coupons zum Faustpfande statt.
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