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§S. 2.
Ueber die Faustpfanderrichtung ist von dem Kautionssteller eine schriftliche Erklärung
auf einem gesonderten Bogen unter genauer Bezeichnung der einzelnen Obligationen nach
Gattung, Betrag, Zinsfuß, Datum, Serien= und Kataster-Nummer abzugeben.
Im Regierungsbezirke der Pfalz muß das Datum der Erklärung, soferne dieselbe
nicht von einem k. Notar beurkundet wird, nach Maßgabe des Art. 88 des Gesetzes zur
Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung vom 23. Februar l. Is.
festgestellt sein.
Diie Feststellung des Datums einschließlich der über die Vorlage auszustellenden Be-
scheinigung erfolgt gebührenfrei.
W 3.
Die einzelnen als Amtsbürgschaft dienenden Obligationen sind von der mit der
Regulirung der Amtsbürgschaft befaßten Stelle oder Behörde mit der Vormerkung „Vinculirt
als Amtsbürgschaft“ zu versehen.
Mit diesen Obligationen ist sodann die in §. 2 bezeichnete Erklärung der einschlägigen
Kasse zur Deposital= und kassemäßigen Verwahrung zu überweisen.
Unser Staateministerium der Finanzen ist ermächtigt, für einzelne Fälle oder beson-
dere Schuldgattungen Ausnahmen von der Bestimmung in Abs. 1 zuzulassen.
§. 4
Die Ausstellung von Verzichtserklärungen der Ehefrauen kautionspflichtiger Beamten
und Bediensteten hinsichtlich der heirathlichen Ansprüche und Dotalforderungen wird erlassen.
K. 5.
Bezüglich der bereits aufrecht gemachten zusbürgschaftn hat es bei der bisherigen
Form sein Bewenden.
Im Regierungsbezirke der Pfalz ist sod auch hinsichtlich dieser Kautionen,
sofern bei Errichtung derselben die Vorschriften des Art. 2074 des dortigen Civilgesetz-
buches nicht erfüllt wurden, die in F. 2 gegenwärtiger Verordnung bezeichnete Erklä-
rung beizubringen.