Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

.K 90. 1543 
Wird nur ein Theil der Obligationen wegen Verloosung oder Konvertirung ersetzt, 
so hat die einschlägige Kasse das Sachverhältniß auf der zurückzubehaltenden Erklärung 
vorzumerken. 
Das gleiche Verfahren ist im Falle der Rückgabe eines Theiles der Kaution wegen 
erfolgter Minderung der Kautionssumme, dann im Falle der Aushändigung von 
Zinscoupons gemäß §. 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 22. Oktober 1854 zu 
beobachten. « 
4) Wird im Falle der fristenweisen Aufrechtmachung der Amtsbürgschaft oder der 
Konvertirung der Ankauf oder Eintausch von Obligationen gemäß Ziff. 3—8 der Be- 
kanntmachung des unterfertigten k. Staatsministeriums vom 28. November 1876 Nr. 15258 
(Fin.-Min.-Bl. S. 262) durch Vermittlung der einschlägigen Kasse besorgt, so ist der 
Kautionssteller lediglich zur Abgabe der vorgeschriebenen Erklärung unter entsprechender 
Bezeichnung der für ihn erworbenen Obligationen zu veranlassen; eine Hinausgabe dieser 
Obligationen an ihn findet, da dieselben von Amtswegen mit der Vinculirungsvormerkung 
(§. 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Dezember l. Is.) versehen werden, vor 
Lösung des Kautionsverbandes nicht statt. 
5) Die Vinculirungsvormerkung ist von der zuständigen Verwaltungsstelle oder Be- 
hörde auf die zweite Seite der Obligation und zwar innerhalb des Raumes, welcher dem 
Vortrage auf der ersten Seite entspricht, unter amtlicher Fertigung mit Angabe des Datums 
und Beifügung des Siegels zu setzen. 
Beim Vollzuge der Vinculirungen und Devinculirungen ist auf thunlichste Raum- 
ersparung Bedacht zu nehmen. 
Obligationen, welche wegen mehrfach bereits vorgenommener Vinculirungen und De- 
vinculirungen nicht weiter vinculirt werden können, sollen, soferne nicht etwa besondere 
Rücksichten der Billigkeit gegen den Kautionssteller im einzelnen Falle eine Ausnahme be- 
gründen, als Amtsbürgschaft in der Regel nicht zugelassen werden. 
Die Vinculirungsvormerkung unterbleibt außerdem wegen Mangels des erforderlichen 
Raumes bei den Obligationen des 4procentigen Prämien-Anlehens vom Jahre 1866. 
6) Für die Devinculirung der Obligationen nach Lösung des Kautionsverbandes ist 
die Vorschrift in S. 7 der Allerhöchsten Verordnung vom 22. Oktober 1854 maßgebend.
	        
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