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werden, haben 8 % des pragmatischen Anfangsgehaltes der betreffenden Beamten-Kategorie
als Miethentschädigung zu entrichten.
g. 2.
Ausgenommen hievon sind und bleiben, wie bisher im Genusse freier Dienstwohnungen
nachstehend bezeichnete Beamte:
14) Beamte der k. Polizeidirektion der Haupt= und Residenzstadt München,
2) die Beamten der Strafanstalten. der Arbeitshäuser und der Straferziehungsan-
stalten für jugendliche Sträflinge,
3) die Conservatoren der k. Sternwarte, des chemischen Laboratoriums des Staates
und des botanischen Gartens,
4) die Professoren der Chemie, Physik und Agrikulturchemie der technischen Hoch-
schule,
5) die Inspektoren und Präfekten der Schullehrer- Seminäre,
6) der Direktor, der Professor der Chemie und Leiter der Brauschule der landwirth-
schaftlichen Centralschule, der Inspektor und der Rechnungsführer des Staatsgutes
Weihenstephan,
7) die Beamten des äußern Dienstes der Bergwerks,-Hütten= und Salinenverwaltung,
dann der Forst-, Jagd= und Triftverwaltung.
Außerdem sind die Staatsminister und die Regierungs-Präsidenten während der ersten
zwei Jahre ihrer Dienstesfunktion von der Entrichtung der Miethentschädigung befreit.
g. 8.
Beamte, welche zur Zeit nach den bisherigen Normen eine höhere Miethentschädigung
als die in S. 1 gegenwärtiger Verordnung bestimmte entrichten, haben vom 1. Januar 1880
beginnend dieselbe nach §. 1 zu leisten.
Jene Beamten, welche sich zur Zeit im Genusse freier Dienstwohnungen befinden,
sowie diejenigen, welche nach den bisherigen Normen eine geringere Miethentschädigung zu
entrichten haben, sind erst bei eintretender Beförderung oder auf Ansuchen oder durch Ver-
schulden erfolgender Versetzung auf eine andere mit einer Dienstwohnung verbundene Stelle
zur Entrichtung der Miethentschädigung nach F. 1 verpflichtet.