Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Beilage 1 zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1879. 
  
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreichs vom 26. März 1879 in Sachen der 
Gemeinde Altenthann gegen die von Grundherr'sche Pütrvratzherrschst wegen Baucs einer 
Holzlege, hier den bejahenden Eompetenzconflict zwischen der k Regierung von Mittelfranken und 
dem k. Appellationsgerichte in Nürnberg betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in Sachen der Gemeinde Altenthann 
gegen die von Grundherr'sche Patronatsherrschaft wegen Baues einer Holzlege, hier den 
bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Mittelfranken und dem k. Ap- 
pellationsgerichte in Nürnberg betreffend, zu Recht: 
daß der Antrag auf Entscheidung eines Competenzconflicts abzuweisen sei. 
Gründe. 
Mit Revers vom 22. October 1808 übernahm die Familie von Grundherr die 
Verbindlichkeit, alle nothwendigen Bau= und Reparaturkosten an den Kirchen= und Schul- 
gebäuden zu Altenthann mit alleiniger Ausnahme eines durch Kriegsverheerung oder durch 
unglückliche Naturereignisse entstehenden gänzlichen Ruins dieser Gebäude, zu deren Deckung 
die geringen Einkünfte des Gotteshauses nicht hinreichend sind, auf ewige Zeiten aus den 
Mitteln ihrer Patrimonial= und Familienstiftung allein zu tragen. 
Im Jahre 1871 erachtete die Gemeinde Altenthann die Nothwendigkeit für gegeben, 
daß bei dem Schulhause dortselbst eine Holzlege gebaut werde, und glaubte den Bau 
derselben von der Grundherr'schen Familie beanspruchen zu können, welche sich jedoch 
hiezu nicht für verpflichtet erklärte und auch das Bedürfniß dieses Baues nicht als ein 
unabweisbares anerkannte. 
Der an das k. Bezirksamt Nürnberg gestellten Bitte des Gemeindeausschusses in 
Altenthann, die von Grundherr'sche Patronatsherrschaft anzuhalten, ihrer Verbindlichkeit 
zur Erbauung der fraglichen Holzlege nachzukommen, wurde durch Beschluß genannter Be- 
hörde vom 1. Juli 1872 nicht stattgegeben, weil eine solche Verbindlichkeit nicht nach- 
gewiesen sei. 
i Beilage 1.— I ausgegeben zu München den 20. Mai 1879.
	        
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