Gegen diesen Beschluß erhob die Gemeinde Altenthann Beschwerde zur k. Regierung
von Mittelfranken, welche Stelle in einer Entschließung vom 11. Oktober 1872 sich
dahin aussprach:
Als festgestellt sei zu erachten, daß in dem Schulhause zu Altenthann kein zur Auf-
nahme und Aufbewahrung des Schul= und Lehrerholzes vollkommen geeigneter Raum vor-
handen sei, und es erscheine demgemäß die Herstellung eines solchen in Nähe des Schul-
hauses als nothwendiges Bedürfniß; die von Grundherr’sche Patronatsherrschaft bestreite
nun zwar nach Lage der Acten die Baupflicht an dem Schul= und Meßnerhause daselbst
im Allgemeinen nicht, widerspreche jedoch den Umfang und die Ausdehnung derselben auf
Herstellung des in Rede stehenden Objects.
Angesichts dieser dem Gebiete des Privatrechtes angehörigen Frage und bei dem
Mangel wirklicher Dringlichkeit, der Voraussetzung zur Erlassung eines Provisional=
bescheides, könne der Beschwerdebitte eine Folge nicht gegeben werden, es müsse vielmehr
der Schulgemeinde-Verwaltung aufgegeben werden, auf Grund der anerkannten Nothwendig-
keit die Herstellung einer dem wirklichen Bedürfnisse entsprechenden Holzlege Seitens der
genannten Patronatsherrschaft eventuell auf dem Rechtswege zu erzwingen.
Mit bezirksamtlichem Beschlusse vom 18. October 1872 wurde die Schulgemeinde
von Altenthann beauftragt, nunmehr die Herstellung einer Holzlege für ihre Schule selbst
auszuführen.
Nachdem eine gegen obige Regierungsentschließung an das k. Staatsministerium des
Innern erhobene Beschwerde erfolglos geblieben war, erhob die Gemeinde Altenthann Klage
zum k. Bezirksgerichte Nüruberg mit dem Antrage, die von Grundherr'sche Familie für
schuldig zu erklären, anzuerkennen, daß ihr die Bau= und Unterhaltspflicht an der inzwischen
auf Gemeindegrund erbauten Holzlege für das Schulhaus, soweit hiezu die Einkünfte des
Gotteshauses nicht hinreichen, aus den Mitteln der von Grundherr'schen Patronats= und
Familienstiftung obliege, und der Gemeinde die für die Erbauung fraglicher Holzlege gehabte
Auslage von 165 fl. sammt Verzugszinsen zu bezahlen.
Die von Grundherr'sche Familie brachte gegen diese Klage insbesondere vor, daß
sie die Baupflicht nur bezüglich des im Jahre 1808 bestandenen Schulanwesens, nicht aber
für Bauführungen übernommen habe, welche austerhalb derselben auf fremdem Grund und