Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

6 
Art. 797 der P.-O. vorgesteckte Frist bereits abgelaufen ist, oder etwa diese Frist wegen 
Mangels der Zustellung des appellationsgerichtlichen Urtheils noch gar nicht zu laufen 
begonnen habe, denn die Möglichkeit der Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde steht der An- 
nahme der Rechtskraft nicht entgegen, da die Nichtigkeitsbeschwerde zu den außerordentlichen 
Rechtsmitteln gehört und in Art. 764 der P.-O. als rechtskräftig jene Endurtheile 
und diesen hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung gleichstehenden Urtheile bezeichnet werden, 
gegen welche weder Einspruch noch Berufung mehr zulässig ist. 
vergl. Erk. des Comp.-Confl.-Sen, vom 4 Febrnar 1861 Reg-Bl. S. 217. 
Es mußte daher die erst nach Erlassung und Verkündung des appellationsgerichtlichen 
Urtheils mit Zuschrift der k. Regierung vom 26. December 1878 geschehene Competenz= 
conflictsanregung im Hinblicke auf Art. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1850 als nicht 
mehr zulässig erachtet und dieser Antrag demnach abgewiesen werden. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am 
zwanzigsten März achtzehnhundert neun und siebenzig, wobei zugegen waren Dr. von Neu- 
mayr, Präsident, von Bezold, Ministerialrath, Dr. von Langlois, I. Rath am 
obersten Gerichtshofe, von Aichberger, Ministerialrath, von Beselmiller, Rath am 
obersten Gerichtshofe, von Heckenlauer, Ministerialrath, von Dirrigl, Rath am 
obersten Gerichtshofe, von Küffner, Oberstaatsanwalt und Mayerhofer, Untergerichts- 
Schreiber. 
(Unterschrieben sind): 
Dr. v. Neumayr. 
Mayerhofer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.