Beil. II. 13
Umstand, daß der Beklagte selbst seine Verpflichtung zur Herausgabe des fraglichen Buches
in den administrativen Vorverhandlungen anerkannt habe, nichts zu ändern. Denn nicht die
Verpflichtung zur Herausgabe des Buches, sondern die Ersatzverbindlichkeit des Beklagten
für den der Klägerin im Falle der Nichtherausgabe des Buches entstehenden Schaden ist
es, auf die es für die gegenwärtige Entscheidung zunächst ankommt. Einen selbstständigen
Privatrechtstitel könnte zudem die Anerkennung überhaupt nur dann bilden, wenn dieselbe
eine vertragsmäßige wäre, was von klägerischer Seite selbst nicht behauptet, noch weniger
irgendwie dargelegt ist.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am
zwanzigsten März achtzehnhundert neun und siebenzig, wobei zugegen waren Präsident
Dr. von Neumayr, Ministerialrath von Bezold, Rath am obersten Gerichtshof Dr. von
Langlois I, Ministerialrath von Aichberger, Rath am obersten Gerichtshof von Besel-
miller, Ministerialrath von Heckenlauer, Rath am obersten Gerichtshof von Dirrigl,
Oberstaatsanwalt von Küffner und Mayerhofer Untergerichts-Schreiber.
(Unterschrieben sind):
Dr. v. Neumayr.
Mayerhofer.