Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Beil. II. 13 
Umstand, daß der Beklagte selbst seine Verpflichtung zur Herausgabe des fraglichen Buches 
in den administrativen Vorverhandlungen anerkannt habe, nichts zu ändern. Denn nicht die 
Verpflichtung zur Herausgabe des Buches, sondern die Ersatzverbindlichkeit des Beklagten 
für den der Klägerin im Falle der Nichtherausgabe des Buches entstehenden Schaden ist 
es, auf die es für die gegenwärtige Entscheidung zunächst ankommt. Einen selbstständigen 
Privatrechtstitel könnte zudem die Anerkennung überhaupt nur dann bilden, wenn dieselbe 
eine vertragsmäßige wäre, was von klägerischer Seite selbst nicht behauptet, noch weniger 
irgendwie dargelegt ist. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am 
zwanzigsten März achtzehnhundert neun und siebenzig, wobei zugegen waren Präsident 
Dr. von Neumayr, Ministerialrath von Bezold, Rath am obersten Gerichtshof Dr. von 
Langlois I, Ministerialrath von Aichberger, Rath am obersten Gerichtshof von Besel- 
miller, Ministerialrath von Heckenlauer, Rath am obersten Gerichtshof von Dirrigl, 
Oberstaatsanwalt von Küffner und Mayerhofer Untergerichts-Schreiber. 
(Unterschrieben sind): 
Dr. v. Neumayr. 
Mayerhofer.
	        
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