Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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2) Waaren irgend einer Art bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder an anderen 
Orten als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkaufe ankaufen, 
3) Waarenbestellungen aufsuchen, 
4) gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei welchen ein höheres 
wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltet, darbieten 
will, unterliegt der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach den folgenden Bestimm- 
ungen, soweit nicht für den Betrieb von Wanderlagern in Art. 15 besondere Vorschriften 
gegeben sind. 
Art. 2. 
Der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sind nicht unterworfen: 
1) Kaufleute, Fabrikanten und andere Personen, welche ein stehendes Gewerbe betreiben, 
sowie die in deren Diensten befindlichen Reisenden, welche außerhalb des Ortes 
ihrer gewerblichen Niederlassung, beziehungsweise der gewerblichen Niederlassung 
ihrer Geschäftsherren 
a) Waarenbestellungen suchen, wenn sie von den Waaren, auf welche sie Be- 
stellung suchen, nur Proben oder Muster mit sich führen, 
b) Waaren aufkaufen, auch wenn sie die aufgekauften Waaren mit sich führen, 
soferne dieß nur behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte geschieht, 
2) diejenigen, welche ausschließlich im Meß= und Marktverkehr die in Art. 1 Ziff. 1 
mit 3 bezeichneten Arten des Gewerbebetriebs ausüben, 
3) Gewerbetreibende, welche außerhalb ihres Wohnortes bei öffentlichen Festen, Truppen- 
zusammenziehungen oder anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten solche Waaren, 
hinsichtlich deren dieß von den zuständigen Behörden gestattet ist, feilbieten, 
4) Gewerbetreibende, welche selbstgewonnene Waaren, hinsichtlich deren dieß nach Landes- 
gebrauch hergebracht ist, zu Wasser verfahren und vom Fahrzeuge aus feilbieten, 
5) Gewerbetreibende, welche in nicht größerer Entfernung als fünfzehn Kilometer 
vom Wohnorte 
a) solche Verzehrungsgegenstände oder selbstverfertigte Waaren, welche zu den 
Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, feilbieten,
	        
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