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2) Waaren irgend einer Art bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder an anderen
Orten als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkaufe ankaufen,
3) Waarenbestellungen aufsuchen,
4) gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei welchen ein höheres
wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltet, darbieten
will, unterliegt der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach den folgenden Bestimm-
ungen, soweit nicht für den Betrieb von Wanderlagern in Art. 15 besondere Vorschriften
gegeben sind.
Art. 2.
Der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sind nicht unterworfen:
1) Kaufleute, Fabrikanten und andere Personen, welche ein stehendes Gewerbe betreiben,
sowie die in deren Diensten befindlichen Reisenden, welche außerhalb des Ortes
ihrer gewerblichen Niederlassung, beziehungsweise der gewerblichen Niederlassung
ihrer Geschäftsherren
a) Waarenbestellungen suchen, wenn sie von den Waaren, auf welche sie Be-
stellung suchen, nur Proben oder Muster mit sich führen,
b) Waaren aufkaufen, auch wenn sie die aufgekauften Waaren mit sich führen,
soferne dieß nur behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte geschieht,
2) diejenigen, welche ausschließlich im Meß= und Marktverkehr die in Art. 1 Ziff. 1
mit 3 bezeichneten Arten des Gewerbebetriebs ausüben,
3) Gewerbetreibende, welche außerhalb ihres Wohnortes bei öffentlichen Festen, Truppen-
zusammenziehungen oder anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten solche Waaren,
hinsichtlich deren dieß von den zuständigen Behörden gestattet ist, feilbieten,
4) Gewerbetreibende, welche selbstgewonnene Waaren, hinsichtlich deren dieß nach Landes-
gebrauch hergebracht ist, zu Wasser verfahren und vom Fahrzeuge aus feilbieten,
5) Gewerbetreibende, welche in nicht größerer Entfernung als fünfzehn Kilometer
vom Wohnorte
a) solche Verzehrungsgegenstände oder selbstverfertigte Waaren, welche zu den
Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, feilbieten,