Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 14. 
Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen wird vom Rentamte ohne Zuziehung 
eines Steuerausschusses nach den angemeldeten oder sonst erhobenen Betriebsmerkmalen fest- 
gesetzt und sofort zur Einhebung gebracht. 
Das Rentamt hat jedoch dem Gewerbsteuerausschuß (Gewerbsteuergesetz vom 1. Juli 
1856) bei dessen nächstem Zusammentritt die erfolgten Einsteuerungen zur Kenntnißnahme 
und Stellung etwaiger Anträge vorzulegen. 
Für etwa erforderliche Schätzungen kann vom Rentamte ein Sachverständiger beige- 
zogen werden; die hierauf erwachsenden Kosten trägt die Staatskassa. 
Wird von Unternehmern eines Gewerbebetriebs im Umherziehen, welche in Bayern 
ihren Wohnsitz haben (Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 4), die Anmeldung zur Steueranlage 
in einem anderen Rentamtsbezirke als jenem des Wohnortes bewirkt, so hat das Rentamt, 
bei welchem die Anmeldung erfolgt, die Anlage und Einziehung der Steuer für Rechnung 
des Rentamtes des Wohnortes vorzunehmen. Das Gleiche gilt von den gemäß Art. 11 
Abs. 4 zu ertheilenden neuen Ausfertigungen, dann von den gemäß Art. 12 vorzunehmen- 
den Aenderungen und von den gemäß Art. 13 veranlaßten Steuererstattungen. 
Dem zuständigen Rentamte des Wohnortes ist von solchen Fällen unverzüglich Mit- 
theilung zu machen. 
Art. 15. 
Hinsichtlich der Besteuerung der Wanderlager gelten folgende Vorschriften: 
1) Wer außerhalb seines Wohnortes oder des Wohnortes des Unternehmers und außer 
dem Meß= und Marktverkehr von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waaren, 
gleichviel ob zum Verkaufe aus freier Hand oder im Wege der Versteigerung feil- 
bietet, beziehungsweise feilbieten läßt, ist für jeden Ort des Betriebs gesondert der 
Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen unterworfen. 
2) Die Entscheidung darüber, ob ein feilgebotenes Waarenlager nach den unter Ziff. 1 
gegebenen Merkmalen als Wanderlager anzusehen ist, richtet sich nach den thatsäch- 
lichen Verhältnissen des Gewerbebetriebs, und es ist für dieselbe der Umstand, daß 
der Betrieb nach § 14 der Gewerbeordnung als ein stehender angemeldet wurde,
	        
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