Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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betrieb im Umherziehen unterliegendes Gewerbe betreibt als das im Legitimations-= 
scheine oder in dem Besteuerungsnachweise bezeichnete, 
b) innerhalb der angemeldeten Betriebsdauer den Gewerbebetrieb auf eine größere 
Anzahl oder auf andere als die in den erwähnten Bescheinigungen verzeichneten 
Gegenstände oder Leistungen ausdehnt, wer endlich 
) den Betrieb eines Wanderlagers über den angemeldeten Zeitraum erstreckt oder auf 
Waarenvorräthe von größerer Menge und von größerem Werthe als angemeldet, 
ausdehnt, 
verfällt in eine Geldstrafe, welche dem Zwei= bis Fünffachen, bei Wanderlagern und Wander- 
auktionen dem Fünf= bis Zehnfachen desjenigen Betrages gleichkommt, um welchen die 
entrichtete Steuer hinter der nach den Vorschriften des Gesetzes geschuldeten zurücksteht. 
Wird jedoch festgestellt, daß der thatsächlich ausgeübte Gewerbebetrieb bei rechtzeitiger 
Beobachtung der Vorschriften in Art. 12 und Art. 15 Ziff. 7 und 8 ohne Erhöhung des 
schon entrichteten Steuersatzes hätte stattfinden dürfen, so tritt Geldstrafe bis zu 30 JX/¾ ein. 
Art. 18. 
Neben den in Art. 16 und Art. 17 ausgesprochenen Geldstrafen ist die vorenthaltene 
Steuer zu entrichten. 
Art. 19. 
Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Art. 11 Abs. 2 wird mit Geldstrafe 
bis zu 30 J geahndet, soferne nicht wegen Verbindung des Besteuerungsnachweises mit 
dem Legitimationsscheine (Art. 8 Abs. 2) auf dieselbe Handlung oder Unterlassung schon die 
Strafbestimmungen in § 149 der Gewerbeordnung Anwendung finden. 
Zuwiderhandlungen gegen die zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Vollzugsan- 
ordnungen unterliegen einer Geldstrafe bis zu 30 -J 
Art. 20. 
Sind die in Art. 16, 17 und 19 Abs. 2 erwähnten strafbaren Handlungen im Auf- 
trage einer andern Person ausgeübt worden, so ist gegen den Auftraggeber auf die gleiche 
Strafe, wie gegen den Beauftragten zu erkennen, und Beide haften solidarisch für die 
Strafbeträge, die Kosten und die vorenthaltene Steuer. 
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