Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
S Normal- 
S Anlage. s 
Bezeichnung der Gewerbe. Betriebsanlage. 
* 4 
Db.Schaubudeninhaber für Kunst= und Naturr18— Wie vor. 
# werkwürdigkeiten, für Panoramas, für 
" Wachsfiguren-, Marionetten-, mechanische 
Kunst-Theater und dergl. . 
c)Musikgcsellschaftcn. .18—MitAusnahmedechsellfchafts- 
vorstandes bis zum Meistbetrage 
von 90./ sind für jedes bei der Auf- 
führung thätige Gesellschaftsmit- 
glied 9.¾ als Betriebsanlage in 
Berechnung zu bringen. 
4) Theater= und Schauspielgesellschaften 36 — Mit Ausnahme des Gesellschafts- 
vorstandes sind für jedes Mitglied 
des vorhandenen Hauptpersonals 
24 X und für jedes Mitglied des 
# Nebenpersonals 12./ als Betriebs- 
anlage in Ansatz zu bringen. 
e) Singspielunternehmungen, ebenso gemischt36 —i#t Ausnahme des Gesellschafts- 
Gesellschaften für musikalische, gymnastische vorstandes sind für jedes bei den 
Produktionen und sonstige Schaustellungen Aufführungen thätige Gesellschafts- 
k mitglied 24 .4 als Betriebsanlage 
in Berechnung zu bringen. 
I) Kunstreiter, Seiltänzer und Gymnastiker-!--368 Wie bei Nr. 8 h. d. 
Gesellschaften, ebenso andere hier nicht 
besonders aufgeführte Personen und Ge- 
sellschaften, welche durch öffentliche Pro- 
duktion körperlicher Kunstfertigkeiten besserer 
Gattung sich Erwerb verschaffen. 
 
	        
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