Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

. 11. 169 
— Art. 3. 
Hinsichtlich des verbleibenden Restbedarfes von 901,500 J/ wird der k. Gtaatsminister 
der Finanzen ermächtigt, ein auf die Staatosonds zu versicherndes Anlehen aufzunehmen 
und das Anlehenskapital um den Betrag der Anlehens-Aufbringungskosten und der während 
der laufenden Finanzperiode erwachsenden Zinsen zu erhöhen. 
Ueber die Tilgung dieses Anlehens wird in den jeweiligen Finanzgesetzen Vorsorge 
getroffen werden. 
Gegeben zu München, den 10. März 1879. 
Ludwig. 
r. Pretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Niedel. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der General-Secretär des Staatsraths, 
A. M. Wigard.
	        
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