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14.
Schätzungen gemäß Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes werden ausnahmsweise (abgesehen von
der Besteuerung der Wanderlager) nur bei Gewerben der unter Tar.-Nr. 5 und Tar.-Nr. 8
lt. b und 8 bezeichneten Art nothwendig werden; jedoch auch bei derartigen Gewerben nur
dann, wenn über die Menge und den Werth der zum Verkauf kommenden Waaren oder
zur Schaustellung gelangenden Gegenstände mit Rücksicht auf den für die Betriebsanlage
zu wählenden Ansatz Zweifel bestehen und hierüber nicht auf anderem Wege — z. B. durch
Einsichtnahme von Unfall-Versicherungsscheinen und dergl. — Kenntniß erlangt werden kann.
Für die Vornahme von Schätzungen hat das Rentamt rechtzeitig geeignete Persönlich-
keiten aus der Reihe der am Amtssitze vorhandenen Handels= und Gewerbtreibenden aus-
zuwählen.
Befindet sich der Sitz des Rentamtes in einer Stadt mit 4000 Einwohnern und
darüber, so ist behufs Auswahl der zu Schätzungen zu verwendenden Sachverständigen mit
den einschlägigen Handels= und Gewerbekammern oder Bezirksgremien (Allerh. Verordnung
vom 20. Dezember 1868 Regierungsbl. S. 2555) ins Benehmen zu treten.
Die gewählten Sachverständigen sind vom k. Rentamte auf den gewissenhaften und
unparteiischen Vollzug der ihnen aufgetragenen Schätzungen mittelst Handschlages an Eides-
statt zu verpflichten.
Denselben kann für Zeitversäumniß und etwaige Reisekosten eine Entschädigung nach
Maßgabe des Normativs vom 13. Dezember 1875 (Fin.-Min.-Bl. S. 340) gewährt werden.
815.
Die geschehenen Anmeldungen und die sich hieran anschließenden Steuerfeststellungen
sind in eine Steuerliste nach dem anliegenden Formular I einzutragen. Dieselbe dient
gleichzeitig zur Vormerkung des Einzuges der Steuer nebst Kreisumlagen.
Die Einträge in die Steuerliste erstrecken sich auf alle das treffende Rentamt berüh-
renden Einsteuerungen nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes, gleichviel
a) ob diese Einsteuerungen vom Rentamte selbst für eigene Rechnung vorgenommen
wurden, oder
b) ob die Einsteuerung vom Rentamte für Rechnung eines auswärtigen Amtes
erfolgte, oder
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