Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

12. 189 
Mittheilungen und Wahrnehmungen vermuthet werden kann, daß dieselben für auswärtige 
Auftraggeber Waaren versteigern oder feilbieten. Im Zweifel sind die erwähnten Ge- 
schäftsleute anzuhalten, den Eigenthümer der fraglichen Waaren gemäß Art. 15 Ziff. 5 
Abs. 2 des Gesetzes glaubhaft nachzuweisen, woraus sich sodann die erforderlichen 
Anhaltspunkte der Beurtheilung, ob eine Wanderauktion vorliege oder nicht, ergeben werden. 
Um eine entsprechende Controle für derartige Wahrnehmungen stets zu ermöglichen, 
sind die Rentämter gehalten, jene Lokalblätter ihres Amtsbezirkes, in welchen die Geschäfts- 
Ankündigungen regelmäßige Verbreitung finden, à conto der Regieausgaben für direkte 
Steuern anzuschaffen und von dem desfallsigen Inhalte derselben Kenntniß zu nehmen. 
8 26. 
Der von der Gemeindebehörde übersendete Auszug aus dem Anmelderegister (H 24 
Abs. 3) oder die auf Grund anderweitiger Veranlassung aufgenommene protokollarische 
Constatirung (§ 25 Abs. 1) ist dem zur Einschätzung der Waarenvorräthe gemäß Art. 14 
Abs. 3 des Gesetzes und § 14 gegenwärtiger Instruktion aufgestellten Sachverständigen 
zum Behufe der Feststellung des Geldwerthes der Waarenvorräthe auszuhändigen. 
Die Feststellung erfolgt seitens des Sachverständigen mittelst schriftlicher Aufzeichnung. 
Dem Betheiligten ist gestattet, von dem Inhalte der letzteren Kenntniß zu nehmen und, 
daß dieß geschehen, auf derselben unterschriftlich zu bestätigen. 
Außer der gewissenhaften Vornahme der Schätzung hat sich die Verpflichtung der für 
Wanderlager 2c. aufgestellten Sachverständigen noch auf den Vollzug der nach rentamtlicher 
Anordnung gemäß Ziff. 9 des Art. 15 vorzunehmenden Controlen zu erstrecken. 
827. 
Auf Grund des Schätzungsergebnisses erfolgt durch das Rentamt die Berechnung der 
Steuer nebst Kreisumlagen und der Eintrag in die nach & lh# und 16 gegenwärtiger 
Bekanntmachung zu führende Steuerliste, wobei jedoch darauf aufmerksam gemacht wird, 
daß nicht allein für die Anlage der Steuer, sondern auch für die Erhebung und Verrech- 
nung derselben gemäß Art. 15 Ziff. 1 und 6 des Gesetzes das Rentamt des Betriebs- 
ortes ohne Rücksicht auf den Wohnort des Unternehmers zuständig ist. 
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