Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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rseh-und Verorhuungs int 
für das 
Pönigreich Vayern. 
M 13. 
München, den 28. März 1879. 
Inhalt: 
Gesech vom 23. Februar 1879, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen betr. 
abaltetionserdnung). — Hofdienst Nachricht. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches. — Ordens- 
erleihung. 
Gesetz, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen betr. 
(Subhastationsordnung). 
Ludwig l. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen erfolgt: 
1) durch Zwangsversteigerung, 
2) durch Zwangsverwaltung.
	        
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